Steuerfreie Arbeitgeberleistungen – steuerfreie Zuwendungen

Was sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen?

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen an Arbeitnehmer (auch steuerfreie Zuwendungen) können sowohl für den Mitarbeiter, als auch für den Chef finanzielle Vorteile bringen. Die Freigrenze für Sachbezüge erhöht sich zum 01.01.2022 von 44 Euro auf 50 Euro.

Steht für Sie wieder ein Termin für die Lohnverhandlung an? Eine reine Lohnerhöhung bringt abhängig von der Steuerklasse und Freibeträgen oft sehr wenig. Sie müssen von der verhandelten Summe 20,425% für den Arbeitnehmeranteil in der Sozialversicherung und je nach Ihrem persönlichen Steuersatz ca. 30% für die Steuer abziehen. Ihr Arbeitgeber muss zusätzlich 19,525% Arbeitgeberanteil an die Sozialversicherung leisten.

Steuerfreie Zuwendungen

Folgende Zuwendungen bleiben steuerfrei, falls sie zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt werden:

  • Annehmlichkeiten (Getränke und Genussmittel im Betrieb): Kaffee, Tee, Pralinen, Gebäck, Obst etc.
  • Arbeitgeberdarlehen zinslos oder zinsverbilligtes Kleindarlehen bis zu einem Betrag von EUR 2.600,00.
  • Arbeitsmittel (PC, Telekommunikationsgeräten) und typische Arbeitskleidung
  • Aufmerksamkeiten (bis max. EUR 60,00 brutto): Sachgeschenke (keine Geldgeschenke) z. B. zum Geburtstag, Hochzeit etc. oder Arbeitsessen, wegen einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz im Betrieb, wie Überstunden, Besprechung.
  • Beihilfen/Unterstützungsleistungen in Not: Betriebe mit bis zu 5 Arbeitnehmern können steuerfrei bis zu EUR 600,00 im Jahr an Arbeitnehmer zahlen, die durch Unglücksfälle in Not geraten sind.
  • Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen: Bis zu 600 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei für eine kurzfristige Betreuung der Kinder des Arbeitnehmers übernehmen. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Mitarbeiter aus zwingenden beruflichen Gründen ihr Kind betreuen lassen muss. Es gilt für Kinder unter 14 Jahre und behinderte Kinder bis zum 24. Lebensjahr.
  • Betriebliche Altersvorsorge ‐ Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfond: bis zur Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung aktuell für 2022 also EUR 6.768,00
  • Betriebsveranstaltungen: max. 2 x im Kalenderjahr max. EUR 110,00 brutto pro Arbeitnehmer (Sommerfest, Weihnachtsfest)
  • Bildschirmbrille für den Bildschirmarbeitsplatz, Voraussetzung: Die Kosten der Brille sind angemessenund eine entsprechende ärztliche Verordnung liegt vor.
  • Doppelte Haushaltsführung: Bis zu 1000 Euro, Verheiratete ohne zeitliche Begrenzung, Ledige mit Nachweis einer Wohnung im Hauptwohnsitz.
  • Elektrofahrzeuge (§ 3 Nr. 46 EstG): Ab 01.01.2018 bis zum 31.12.2030 ist der geldwerte Vorteil steuerfrei, wenn ein Arbeitnehmer ein Elektro‐ oder Hybridfahrzeug in der Betriebsstätte des Arbeitgebers kostenlos oder verbilligt auflädt.
  • Essensmarken: wenn Wert der Essensmarken höchstens EUR 3,10 über dem Sachbezugswert (für 2022 EUR 3,57) liegt, wenn max. 15 Essensmarken/Monat an Arbeitnehmer ausgegeben werden und der Arbeitnehmer einen Zuschuss in Höhe des Sachbezugswertes leistet.
  • Fahrräder: Betriebliche Fahrräder sind steuerfrei.
  • Fehlgeldentschädigung: Für Kassierer an der Kasse, bis maximal 16 Euro im Monat.
  • Gesundheitsvorsorgeleistungen zertifiziert, bis zu 600 Euro im Jahr.
  • Ticket Plus Karte kann noch bis zum 31.12.2021 zur Gewährung von Sachbezügen genutzt werden.
  • 50 Euro Gutschein: Geschenke bis zum Wert von 50 EUR im Monat.
  • Sachbezüge: Die Freigrenze für Sachbezüge erhöht sich zum 01.01.2022 von 44 Euro auf 50 Euro. Die beliebtesten Geschenke sind Jobtickets und Tankgutscheine. Die Grenze von 50 EUR im Monat gilt auch für Mini-Jobs.
  • Weiterbildungsmaßnahmen, die im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. In unbegrenzter Höhe.
  • Umzugskosten: Bei einem beruflich veranlassten Umzug können Sie ab April 2022 pauschal 886 Euro / Ehepartner 1.772 Euro (bisher 870€/1740€) absetzen. Für Ehepartner und Kind können ab April 590 Euro (bisher 580 €) ansetzen
  • Vielflieger können dienstliche Bonusmeilen bis zu einem Wert von 1.080 EUR jährlich privat und steuerfrei nutzen.
  • Kinderbetreuungskosten für noch nicht schulpflichtige Kinder in unbegrenzter Höhe.
  • Personalrabatt: für vom Arbeitgeber selbst hergestellte/vertriebene Waren mit max. EUR 1.080,00 jährlich

 

Rechner: Steuerberechnung bei Gehaltserhöhung

Berechnen Sie, ob sich die verhandelte Lohnerhöhung für Sie auch lohnt. Für die Ermittlung der zusätzlichen Einkommensteuer und des neuen Grenzsteuersatzes haben wir für Sie einen neuen Rechner online gestellt:

Praxisbeispiel: Sind steuerfreie Zuwendungen günstiger als eine Gehaltserhöhung?

Frau Müller verhandelt eine Gehaltserhöhung von 80 EUR aus. Lohnt es sich für Sie Sachleistungen in Anspruch zu nehmen? Im welchem Fall profitiert der Arbeitgeber davon?

Variante 1: Gehaltserhöhung ohne steuerfreie Arbeitgeberleistungen               
  • 80 €                 Gehaltserhöhung
  • 95,62 €            Kosten für den Arbeitgeber (19,575% Sozialversicherung)
  • 39,66 €            Netto Arbeitnehmer (Steuersatz 30%, Sozialversicherung 20,725%)
Variante 2: Steuerfreie Zuwendungen mit Gehaltserhöhung

Frau Müller bekommt monatlich einen Tankgutschein im Wert von 44 Euro. Das Gehalt wird um 36 € erhöht.

  • 36 €                 Gehaltserhöhung
  • 44 €                 Tankgutschein (Steuerfreie Arbeitgeberleistungen)
  • 80 €                 Gesamt Gehaltserhöhung
  • 87,03 €           Kosten für den Arbeitgeber (19,575% Sozialversicherung)
  • 61,84 €            Netto Arbeitnehmer (Steuersatz 30%, Sozialversicherung 20,725%)
  • 22,18 €          Netto-Mehreinnahmen für den Arbeitnehmer
  • 8,61 €            Ersparnis für den Arbeitgeber

Lösung:

Die Nutzung der steuerfreien Sachleistungen für eine Lohnerhöhung rentiert sich sowohl für den Arbeitnehmer (Netto-Mehreinnahmen im Fallbeispiel: 22,18 EUR), wie auch für den Arbeitgeber (Ersparnis im Fallbeispiel: 8,61 EUR).

 

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Über den Autor

Dieser Artikel ist erfasst und zuletzt geändert von Vera Kopecky.


 

Quellen und Einzelnachweise

  1. BMF: Was ändert sich 2022?
  2. BMF: Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug