Meldung zur Sozialversicherung | Sofortmeldung, Meldegrund

Mit einer monatlichen und jährlichen Meldung zur Sozialversicherung informieren Arbeitgeber die Einzugstellen über die beschäftigten Mitarbeiter, eine Sofortmeldung soll die Schwarzarbeit verhindern. 

Das Wichtigste: 

  • Meldung zur Sozialversicherung bekommt die zuständige Krankenkasse oder die Minijobzentrale.
  • Meldegrund: Anmeldungen, Abmeldungen, Jahres-, Änderungs-, Unterbrechungsmeldungen, Insolvenz.
  • Anmeldung einer Beschäftigung: Mit der Lohnabrechnung, spätestens 6 Wochen nach dem Beginn.
  • Die Jahresmeldung: Bis zum 16.2. muss der Arbeitgeber Ihr Bruttoverdienst im Vorjahr bestätigen.
  • Sofortmeldung: Abgabe spätestens mit dem Jobbeginn, nur in bestimmten Branchen nötig.

Tipp: Das sollten Sie tun:

Wenn Sie Ihre Meldung zur Sozialversicherung nicht finden können, tun Sie Folgendes:

  1. Versicherungsverlauf: Lassen Sie sich bei dem Rentenversicherungsträger den aktuellen Versicherungsverlauf bescheinigen.
  2. Ersatzbescheinigung: Lassen Sie sich von ihrer Krankenkasse oder dem früheren Arbeitgeber eine Ersatzbescheinigung ausstellen.

 

Was ist eine Meldung zur Sozialversicherung?

Meldung zur Sozialversicherung, Sofortmeldung, Meldegrund

Mit einer Meldung zur Sozialversicherung  informieren Arbeitgeber die Pflege- und Krankenkassen, sowie die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit über die, bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Für manche Branchen besteht eine Pflicht zur Sofortmeldung.

Gemeldet werden die Mitarbeiter bei Aufnahme und Beendigung oder Unterbrechung eines Jobs.  Am Jahresende wird mit der Jahresmeldung und einer Meldebescheinigung. Die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs muss auf jeder Meldung zur eindeutigen Identifikation angegeben werden.

Welche Funktion hat die Meldung zur Sozialversicherung?

Die monatliche Meldung zur Sozialversicherung ermöglicht den Einzugstellen die Überprüfung der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze -> bei einer Mehrfachbeschäftigung. Die Jahresmeldung ist eine Bescheinigung über die beitragspflichtigen Zeiträume und dient als Grundlage für die Berechnung der Rente. Eine Sofortmeldung wird ausschließlich zur Überwachung der Schwarzarbeit genutzt.

Wer stellt die Meldung zur Sozialversicherung aus?

Meldungen und Beitragsnachweise dürfen ausschließlich elektronisch durch den Arbeitgeber, ein beauftragtes Lohnbüro oder einen Steuerberater erfolgen.

Für die Übermittlung eignen sich zugelassene Lohn- und Gehaltabrechnungsprogramme oder zugelassene Ausfüllhilfen. Eine Ausfüllhilfe ermöglich eine elektronische Übermittlung manuell erfasster Meldungen und Beitragsnachweisen. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten eine kostenlose Ausfüllhilfe sv.net an.

Wer bekommt die Meldung zur Sozialversicherung?

  • Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte werden an der zuständigen Krankenkasse angemeldet. Wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Beschäftigung eine zuständige Krankenkasse angibt, ist er bei der bisherigen Krankenkasse anzumelden. Wenn es keine „letzte Krankenkasse“ gab, wählt der Arbeitgeber eine beliebige aus.
  • Privat krankenversicherte werden bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach Wahl angemeldet.
  • Für geringfügig Beschäftigte ist die Minijobzentrale – Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Cottbus zuständig.

Meldebescheinigung – Kopie für Arbeitnehmer

Zum Ende Ihres Arbeitsverhältnisses und zum Jahresende ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet eine Meldung zur Sozialversicherung abzugeben. Der Mitarbeiter erhält eine Kopie davon.

Top Thema: Meldebescheinigung zur Sozialversicherung – Jahresmeldung ->

Muss man die Meldung zur Sozialversicherung aufheben?

Ihre Meldebescheinigung sollten Sie sorgfältig prüfen und aufbewahren! Die Jahresmeldung bestätigt Ihr Bruttoverdienst im Vorjahr und enthält wichtige Daten, aus denen die spätere Rente berechnet wird. Prüfen Sie, ob ihr Bruttoverdienst und die Beschäftigungsdauer korrekt eingetragen ist und heben Sie dieses Dokument bis zum Rentenbeginn auf.

Meldung zur Sozialversicherung verloren – was soll ich tun?

Wenn ihre Meldebescheinigung nicht mehr auffindbar ist, können Sie sich bei dem Rentenversicherungsträger den  aktuellen Versicherungsverlauf bescheinigen lassen. Alternativ können Sie sich eine Ersatzbescheinigung von ihrer Krankenkasse oder dem früheren Arbeitgeber ausstellen lassen.

Wann muss die Meldung zur Sozialversicherung erfolgen?

  • GKV Monatsmeldung : Mit der ersten monatlichen Lohnabrechnung, spätestens 6 Wochen nach dem Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung übermittelt der Arbeitgeber eine GKV Monatsmeldung an die zuständige gesetzliche Krankenkasse.
  • Unterbrechungsmeldung: Spätestens 14 Tage nach Beginn der Unterbrechung.
  • Jahresmeldung: Spätestens bis zum 16. Februar des Folgejahres erhalten die Krankenkassen und die Arbeitnehmer eine Jahresmeldung zur Sozialversicherung für das Vorjahr.

Wie sieht die Meldung zur Sozialversicherung aus?

Meldung zur Sozialversicherung, Sofortmeldung, Meldebescheinigung

Grund der Abgabe

Die Meldepflichten der Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger sind in den §§ 28 a bis 28 r SGB IV geregelt. Hierbei handelt es sich vor allem um die Anmeldung:

  • Des Beginns und Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
  • Einer Alterszeitarbeit
  • Einer Berufsausbildung
  • Insolvenz
  • Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  • Änderung der Namen, der Staatsangehörigkeit oder der Beitragspflicht
  • Wechsel der Krankenkasse
  • Unterbrechung der Beschäftigung.

Meldung zur Sozialversicherung bei Beginn und Ende der Beschäftigung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet mit der ersten Lohnabrechnung / Gehaltsabrechnung den Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Für Mitarbeiter, die noch keinen Sozialversicherungsausweis besitzen, beantragt die Kasse mit der Anmeldung der Beschäftigung einen neuen Ausweis beim Rentenversicherungsträger. Ein Ende der Beschäftigung wird ebenfalls gemeldet (§§ 28 a bis 28 r SGB IV).

Unterbrechung der Beschäftigung

Eine Unterbrechung einer Beschäftigung ohne Entgeltfortzahlung muss angemeldet werden, wenn die Unterbrechung länger als ein Monat dauert. Besonders wichtig ist diese Meldung für die Anrechnung der Rentenversicherung: Volle Kalendermonate für die keine Beiträge bezahlt wurden, werden aus dem Rentenkonto herausgenommen.

Die Mitgliedschaft bei der Krankenversicherung bleibt bestehen, auch wenn die Unterbrechung länger als ein Monat dauert, wenn der Arbeitnehmer folgende Gründe für die Unterbrechung hat:

  • Krankengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Erziehungsgeld
  • Elternzeit
  • Wehr-, Zivildienst
  • Rechtmäßiger Streik

In diesem Fall muss der Beginn der Unterbrechung gemeldet werden (Frist: spätestens 14 Tage nach Beginn der Unterbrechung), das Ende der Unterbrechung wird nicht gemeldet.

Unbezahlter Urlaub, unerlaubter Streik, oder unentschuldigtes Fehlen sind Zeiten der Unterbrechung ohne Entgeltfortzahlung. Unterbricht der Arbeitnehmer aus diesen Gründen seine Beschäftigung für länger als ein Monat, endet die Versicherungspflicht und der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse abzumelden.

Praxisbeispiel: Unterbrechung wegen Krankheit

Herr Meyer ist seit dem 1. Mai zwei Monate krankgeschrieben. In den ersten sechs Wochen bekam er von seinem Arbeitgeber sein Gehalt weitergezahlt (Lohnfortzahlung). Seit dem 13. Juni bekommt er Krankengeld ausgezahlt. Was muss an die Krankenkasse gemeldet werden?

Lösung:

Die Krankenkasse erhält vom Arbeitgeber für den Zeitraum 1.1. bis 12.6. eine Unterbrechungsmeldung.

Sofortmeldung was ist das?

Arbeitgeber in ausgewählten Branchen, die besonders von der Schwarzarbeit bedroht sind, sind verpflichtet, eine Sofortmeldung über den Beginn der Beschäftigung durchzuführen. Ziel der Sofortmeldung ist eine bessere Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Bei Prüfungen durch den Zoll vor Ort gilt eine fehlende Sofortmeldung als Hinweis für Schwarzarbeit.

Wann muss eine Sofortmeldung erstellt werden?

Eine Sofortmeldung muss der Arbeitgeber spätestens beim Beginn der Beschäftigung übermitteln. In der Soformeldung muss die Aufnahme des Jobs minutengenau gemeldet werden. Fängt der Mitarbeiter um 8:00 mit dem Job an, muss spätestens um 8:00 eine Sofortmeldung abgegeben werden.

Wichtig: Monatsmeldung nicht vergessen!

Vergessen Sie nicht eine monatliche GKV-Meldung abzugeben. Die Abgabe der Sofortmeldung ersetzt die Monatsmeldung an die Kassen nicht!

 

Verspätete Abgabe der Sofortmeldung

Bei einer Prüfung durch den Zoll drohen bei einer verspäteten oder fehlenden Sofortmeldung Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.

Wer bekommt die Sofortmeldung?

Der Arbeitgeber übermittelt elektronisch die Sofortmeldung mit dem Abgabegrund „20“ nicht an die Einzugsstelle, sondern direkt an die DSRV – Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung . Diese Daten stehen dann der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FSK) zur Verfügung.

Wer unterliegt der Sofortmeldung?

Eine Sofortmeldung muss für folgende Gewerbe erfolgen:

  • Baugewerbe
  • Gastgewerbe
  • Personenbeförderung
  • Transport- und Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Messebau
  • Fleischwirtschaft

Inhalt der Sofortmeldung

Die Sofortmeldung muss folgende Daten erhalten:

  • Familienname, Vorname
  • Versicherungsnummer
  • Betriebsnummer
  • Beginn der Beschäftigung

Wie sieht eine Sofortmeldung aus?

Meldung zur Sozialversicherung, Sofortmeldung, Meldebescheinigung

Schlüssel und Fristen für den Meldegrund

Liegen mehrere Meldegründe vor, verwenden Sie den niedrigsten Schlüssel.

Anmeldungen

  • 10 – Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung – Frist: Die Anmeldefrist endet 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung.
  • 11 – Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel
  • 12 – Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
  • 13 – Anmeldung wegen sonstiger Gründe – Änderungen im Beschäftigungsverhältnis
  • 20 – Sofortmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung nach § 28a Absatz 4 SGB IV – Frist: vor Beginn der Beschäftigung

Abmeldungen

  • 30 – Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung – Frist: Die Anmeldefrist endet 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung.
  • 31 – Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel
  • 32 – Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
  • 33 – Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis
  • 34 – Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV
  • 35 – Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat
  • 36 – Abmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems  oder Währungsumstellung während eines Kalenderjahres
  • 40 – Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung
  • 49 – Abmeldung wegen Tod

Änderungsmeldungen

  • 60 – Namens des Beschäftigten. Frist: Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Änderung. Separate Meldungen nicht erforderlich, aber möglich.
  • 61 – Anschrift des Beschäftigten. Frist: Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Änderung. Separate Meldungen nicht erforderlich, aber möglich.
  • 62 – Aktenzeichen / der Personalnummer des Beschäftigten (optional). Keine Frist – freiwillig.
  • 63 – Staatsangehörigkeit des Beschäftigten. Frist: Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Änderung. Separate Meldungen nicht erforderlich, aber möglich.

Jahresmeldungen/ Unterbrechungsmeldungen/ sonstige Entgeltmeldungen

  • 50 – Jahresmeldung
  • 51 – Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen – Frist: spätestens 14 Tage nach Beginn der Unterbrechung
  • 52 – Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit – Frist: spätestens 14 Tage nach Beginn der Unterbrechung
  • 53 – Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst – Frist: spätestens 14 Tage nach Beginn der Unterbrechung
  • 54 – Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung)
  • 55 – Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall)
  • 56 – Meldung des Unterschiedsbetrags bei Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit
  • 57 – Gesonderte Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)
  • 58 – GKV-Monatsmeldung (Meldezeiträume ab 01.01.2012)
  • 92 – UV-Jahresmeldung (Gültig ab 01.01.2016)

Meldungen in Insolvenzfällen

  • 70 – Jahresmeldung für freigestellte Beschäftigte
  • 71 – Meldung des Vortages der Insolvenz / der Freistellung
  • 72 – Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung

Bei Weiterbeschäftigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels Masse:

  • 30 – Abmeldung, wenn neue Betriebsnummer verwendet wird.
  • 33 – Abmeldung, wenn bisherige Betriebsnummer weiter verwendet wird.
  • 10 – Anmeldung, wenn neue Betriebsnummer verwendet wird.
  • 13 – Anmeldung, wenn bisherige Betriebsnummer weiter verwendet wird.

Tätigkeitsschlüssel – Personengruppen nach der DEÜV

Der dreistellige Personengruppenschlüssel dokumentiert die Besonderheiten der Beschäftigung, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Versichertengruppe, sowie Informationen über die Art der Beschäftigung.

  • 101 – ist grundsätzlich zu verwenden.
  • 109 – Geringfügig entlohnte Beschäftigte – hat immer Vorrang
  • 110 – Kurzfristig Beschäftigte – hat immer Vorrang

Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale ist ein entsprechender Personengruppenschlüssel zu verwenden.

Beitragsgruppenschlüssel – Beitragsgruppen nach der DEÜV

Der Beitragsgruppenschlüssel besteht aus vier Ziffern, die in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angeben.

Krankenversicherung

  • 0 – kein Beitrag
    1 – allgemeiner Beitrag
  • 2 – erhöhter Beitrag
  • 3 – ermäßigter Beitrag
  • 4 – Beitrag zur landwirtschaftlichen KV
  • 5 – Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen KV
  • 6 – Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte
  • 9 – Firmenzahler (Beitrag wird für freiwillig Versicherte abgeführt)

Rentenversicherung

  • 0 – kein Beitrag
    1 – voller Beitrag
  • 3 – halber Beitrag
  • 5 – Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte

Arbeitslosenversicherung

  • 0 – kein Beitrag
  • 1 – voller Beitrag
  • 2 – halber Beitrag

Pflegeversicherung

  • 0 – kein Beitrag
  • 1 – voller Beitrag
  • 2 – halber Beitrag

Über den Autor

Dieser Artikel ist erfasst und zuletzt geändert von Vera Kopecky.


 

Quellen und Einzelnachweise

  1. Bundesministerium für Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV), § 18h Ausstellung des Sozialversicherungsausweises
  2. Bundesministerium für Arbeit: Einführung einer Sozialkarte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung

Weitere Artikel: