Sozialversicherung 2011: Sozialabgaben Rechner
Berechnung für das Jahr:
(?)
2009
2010 bis 30.06.
2010 ab 01.07.
2011
Brutto Gehalt
pro Monat:
(?)
€
Bundesland:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Krankenkasse:
(?)
gesetzlich
privat
Kassensatz:
(?)
allgemein
ermäßigt
Rentenversicherung:
(?)
Ja
Nein
Älter als 22 Jahre:
(?)
Ja
Nein
Kinder:
(?)
Ja
Nein
Sozialabgaben pro Monat in €
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
Krankenversicherung Beitrag
0.0
0.0
Krankenkasse Zusatzbeitrag
Siehe
Vergleich Krankenkassen
Kein
Pflegeversicherung Beitrag
0.0
0.0
Rentenversicherung Beitrag
0.0
0.0
Arbeitslosengeld
Versicher.
0.0
0.0
Summe
0.0
0.0
Zeitraum
: Geben Sie an, für welches Jahr Sie die Sozialabgaben berechnen möchten.
Brutto Einkommen
: Tragen Sie Ihr monatliches Bruttogehalt ein.
Krankenkasse
: Eine Versicherungspflicht für die gesetzliche Krankenversicherung besteht für abhängig Beschäftigte bis zu einem Jahresbruttogehalt von 49.500 €.
Kassensatz
: Ab dem 1.1.2011 beträgt der allgemeine Beitragssatz 15,5 %. Der ermäßigte Betragssatz gilt für Personen, die Vorruhestandsgeld, eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Beamten-Ruhegehalt beziehen und beträgt ab dem 1.1.2011 14,9%.
Rentenversicherung
: Arbeitnehmer sind gesetzlich zu einer finanziellen Altersvorsorge verpflichtet. Für die Rentenversicherung gilt eine Beitragsbemessungsgrenze in 2011 von 5.500 EUR (West), 4.800 EUR (Ost). Selbständige, Beamte und Richter können sich freiwillig versichern.
Älter als 22
: Kinderlose Arbeitnehmer zahlen einen erhöhten Satz in der Pflegeversicherung (1,95% + 0,25%). Arbeitnehmer bis zum 22. Lebensjahr sind von der Erhöhung befreit.
Kinder
: Kinderlose Arbeitnehmer müssen einen um 0,25% erhöhten Satz in der Pflegeversicherung bezahlen. Der Satz beträgt 2,2%. Der Arbeitgeberanteil beläuft sich somit auf 0,975%, der Arbeitnehmeranteil beträgt 1,225%.
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Sozialversicherung Rechengrößen 2011
Beitragsbemessungsgrenze