Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen: So geht es!

Geben Sie mehr als 1.200 Euro für Ihren Job aus, können Sie diese Ausgaben als Werbungskosten absetzen und Steuern sparen.

Das Wichtigste:

  • Arbeitnehmerpauschbetrag wurde rückwirkend zum 1.1.2022 um 200 auf 1.200 Euro erhöht..
  • Homeoffice-Pauschale wird bis Ende 2022 verlängert.
  • Umzug wegen dem Job: Die absetzbaren Beiträge wurden auf 886 Euro erhöht.
  • Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer wurde zum 1.1.22 auf 38 Cent erhöht.
  • Beleg: Die Werbungskosten können Sie nur mit einem Beleg geltend machen.
  • Nur eigene Kosten gelten: Sie dürfen nur Ausgaben absetzen, die Sie selbst getragen haben.
  • Als Werbungskosten gelten z.B. Arbeitsfahrten, -mittel, doppelte Haushaltführung, Fortbildung, Heimbüro.

Tipp: Das sollten Sie tun

  1. Lohnsteuerfreibetrag: Beantragen Sie für ihre Werbungskosten eine Lohnsteuerermäßigung, um monatlich mehr Nettogehlt zu bekommen.
  2. Gegenstände mit mehrjähriger Nutzung verteilen Sie auf die Nutzungsdauer.
  3. Wenn Sie keine oder geringe Einnahmen, aber hohe Werbungskosten durch Fortbildung, Studium oder Bewerbung haben, können Sie die Ausgaben in die nächsten Jahre vortragen lassen.
  4. Nur im Jahr der Zahlung: Die Kosten dürfen Sie nur im gleichen Jahr absetzten.

Was sind Werbungskosten?

Als Arbeitnehmer zahlen Sie Steuern für Ihr Lohn/Gehalt abzüglich der Ausgaben, die Sie für Ihren Job tätigen müssen, den sogenannten Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG). Für Ihre Arbeit im Homeoffice können Sie in den Jahren 2021 und 2022 pauschal  pro Tag im Homeoffice 5 Euro ansetzen, und maximal 600 Euro im Jahr. Diese Summe zählt zu den Werbungskosten, die sowieso pauschal mit 1.200 Euro angerechnet werden.

Geben Sie mehr als 1.200 Euro für Ihren Job aus, können Sie diese Ausgaben oberhalb der Werbungskostenpauschale in der Steuererklärung absetzen. Die wichtigsten Abzugsposten sind die Kosten für Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Bewerbungen, doppelte Haushaltführung, Weiterbildung, häusliches Arbeitszimmer oder beruflich veranlasste Umzugskosten.

Diese Ausgaben müssen Sie belegen! Sie kommen Sie schnell über die 1.200 Euro Grenze, wenn Ihre Arbeitsstätte weiter als 18 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt, mit einem berufsbedingten Umzug oder einer Zweitwohnung am Arbeitsplatz. Die Abgabe der Steuererklärung lohnt sich in 90 Prozent der Fälle – Die Arbeitnehmer bekommen im Schnitt rund 900 Euro zurückerstattet.

Werbungskosten absetzen

Graphik Werbungskosten kostenlos herunterladen

Diese Graphik können Sie hier kostenlos als PDF herunterladen und ausdrucken: Graphik „Werbungskosten – Diese Ausgaben für den Job sparen Steuern“ ->

 

Wer kann Werbungskosten geltend machen?

  • Wenn Sie als Arbeitnehmer „Einkünfte als nicht selbständiger Arbeit“ erzielen und
  • Ihre berufsbedingte Ausgaben höher 1.200 Euro sind, können Sie in der Steuererklärung Werbungskosten absetzen.
  • Homeoffice-Pauschale: Pro Tag im Homeoffice kann man 5 Euro ansetzen, und maximal 600 Euro im Jahr.
  • Nur eigene Ausgaben dürfen Sie absetzen. Beteiligt sich zum Beispiel der Arbeitgeber an Ihren Umzugskosten, wird der Zuschuss von den Gesamtkosten abgezogen.
  • Nur im Jahr der Zahlung können Sie ihre Jobkosten absetzen. Das Rechnungsdatum ist nicht entscheidend.

Werbungskostenpauschale – was ist das?

Die Werbungskostenpauschale (Arbeitnehmer Pauschbetrag) von 1.200 Euro steht Ihnen im vollen Umfang und ohne Belege zu, wenn Sie nur an einem Tag gearbeitet haben. Der Pauschbetrag ist bereits im monatlichen Lohnsteuertarif eingearbeitet und wird automatisch in der Lohnabrechnung berücksichtigt. Sie brauchen also die Werbungskostenpauschale zu beantragen.

So setzen Sie Ihre Werbungskosten ab

  1. Lohnsteuerermäßigung: Sie können Sie einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen -> , wenn Sie schon im Voraus wissen, dass Ihre Jobkosten den Werbungskostenpauschbetrag von 1.200 Euro im Jahr übersteigen werden. Sie bekommen dadurch mehr Nettogehalt ausgezahlt. Allerdings müssen Sie am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abgeben.
  2. Steuererklärung: Sie können sich Ihr Geld am Jahresende zurückholen, wenn Sie Ihre Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung in der Anlage N der Steuererklärung eintragen. Wenn die Anlage nicht ausreicht, können Sie Ihre Jobkosten auf einem Extrablatt formlos zusammenfassen.
  3. Arbeiten Sie selbständig, können Sie Ihre Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen.

TippSteuerrechner – berechnen Sie Ihre Steuerersparnis und die Einkommensteuer mit dem Einkommensteuerrechner ->

 

Wo sollen Werbungskosten in der Steuererklärung eingetragen werden?

Tragen Sie ihre Werbungskosten in der Anlage N ein.

Belege sammeln lohnt sich: Wie können Sie Werbungskosten nachweisen?

Werbungskosten BelegWerbungskosten, die über 1.200 Euro hinausgehen, können Sie nur mit einem Beleg oder durch Glaubhaftmachung geltend machen. Am besten geeignet sind Quittungen und Rechnungen oder andere Belege. Wenn Ihre Ausgaben zum Teil auch einen privaten Anlass haben (z.B. Ihr PC wird beruflich und privat genutzt), können Sie einen anteiligen Abzug beantragen. Wichtig ist die Glaubhaftmachung, dass der berufliche Anteil der Nutzung nicht von untergeordneter Bedeutung ist (BFH, 21.9.2009, GrS 1/06).

Darauf sollten sie achten:

Tipp: Kopieren Sie ihre Belege

Auf Thermopapier gedruckte Rechnungen verblassen oft und werden unlesbar. Kopieren oder scannen Sie ihre Belege rechtzeitig und heben die Originale auf.

 

  • Bezeichnung: Achten sie auf verständliche und nicht zu allgemeine Bezeichnung des Artikels auf der Quittung und ein gut lesbares Datum.
  • Der Zahlungsempfänger muss nicht auf dem Beleg stehen, sie haben allerding gegenüber dem Finanzamt eine Auskunftspflicht und müssen ihn auf Anfrage benennen, sonst bekommen Sie ihre Ausgaben nicht anerkannt ( 160 AO).
  • Zusatzblatt: Sie können selbst ihre Kassenbelege auf einem zusätzlichen Blatt mit einer genauen Artikelbeschreibung und evtl. Kopie z.B. des Buchcovers ergänzen.
  • Belegordner: Sammeln Sie ihre Belege schon währen des Jahres und heben sie in einem Ordner ab.
  • Nicht schummeln: Geben Sie nur eigene Belege ab und hüten sie sich vor Manipulationen – die Geldstrafe kann bis zu 5.000,00 €, in manchen Fällen sogar bis zu 50.000,00 € betragen. Im schlimmsten Fall droht ihnen eine Steuerhinterziehung, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird (§§ 370, 378, 379 AO).

Wichtig: Aufbewahrung der Belege

Übersteigen Ihre positive Einkünfte 500.000 Euro im Jahr, müssen Sie die Belege über Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufbewahren (§147aA).

 

Lassen Sie Ihre Werbungskosten auf Folgejahre vortragen

Rechnen Sie Ihre Ausgaben für Weiterbildung oder Bewerbung auch dann ab, wenn Sie keine oder geringe Einnahmen haben.  Ihre Verluste können Sie auf Folgejahre als vorweggenommene Werbungskosten vortragen lassen, wenn Sie keinen Arbeitslohn, dafür aber hohe Ausgaben durch Studium, Fortbildung oder Bewerbung haben.

Steuerliche Verluste des aktuellen Jahres der Steuererklärung verrechnet das Finanzamt mit den positiven Einkünften des Vorjahres. Wenn Sie aber mit hohen Einnahmen im Folgejahr rechnen und möchten Ihre Verluste lieber in der Zukunft absetzen, können sie den „Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags nach…“ definieren. Falls Sie eine „0“ eintragen, wird der gesamte Verlust in die künftigen Jahre vorgetragen.

Formular: Im Mantelbogen der Steuererklärung, Zeile 92, können Sie den Verlustvortrag vom Vorjahr ankreuzen.

Tipp: Bei Verlusten Steuerklärung abgeben!

Verdienen Sie gerade gering oder gar nicht und haben hohe Werbungskosten, wie Bewerbungs- oder Fortbildungskosten, lohnt es sich die Steuererklärung trotzdem abzugeben, den die Verluste können die Steuerlast in anderen Jahren drücken.

 

Wieso werden Werbungskosten beim Elterngeld abgezogen?

Wenn Sie Werbungskosten angesetzt haben, die über der Werbungskostenpauschale liegen, können Sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht für das Elterngeld beanspruchen. Es liegt an einem sogenannten Progressionsvorbehalt bei nicht regelmäßigen Einkünften, wie Abfindungen oder Elterngeld. Das zusätzliche Einkommen soll zwar zu einer höheren Steuerlast führen, nicht aber im selben Umfang, wie es im Tarif vorgesehen ist.

Die Berechnung der Steuerlast erfolgt dann in zwei Schritten:

  • Die regelmäßigen Einkünfte werden mit den Einkünften mit Progressionsvorbehalt (Elterngeld, Abfindugen, etc) zusammenaddiert und die Steuerschuld und der durchschnittliche Steuersatz  wird ermittelt.
  • Der berechnete durchschnittlicher Steuersatz wird dann nur auf die regelmäßigen Einkünfte angewendet und die endgültige Steuerschuld berechnet.

Checkliste: Werbungskosten – Was kann man absetzen?

  • Arbeitskleidung: Ausgaben für typische Berufskleidung, wie Ärzte- oder Laborkittel, Arbeitsanzüge und Schutzkleidung von Monteuren, Uniform, Bühnenkleidung. Business Kleidung ist nicht abziehbar, da es zur bürgerlichen Kleidung gehört. Reinigungskosten für je ein Kilogramm Heimwäsche: 0,50 Euro Kochwäsche, 0,48 Euro Buntwäsche, 0,60 Euro Feinwäsche, 0,34 Euro Trocknungskosten.
  • Arbeitsmittel: Beruflich notwendige Ausgaben, die maximal zu 10 Prozent privat genutzt werden, wie Fachbücher, Fachzeitschriften, Aktentaschen, PC, Schreibtisch, Büroeinrichtung. Ohne Belege können Sie i.d.R. Arbeitsmittel für 110 Euro absetzen. Ab 410 Euro Nettoanschaffungskosten ist eine Verteilung auf die Nutzungsdauer ein Muss.
  • Bahncard: Sie können die vollen Kosten für Ihre beruflich genutzte Bahncard
  • Berufshaftpflicht-, Rechtsschutz-, Unfallversicherung: Versicherungen, die berufliche Risiken abdecken (Auch anteilig).
  • Berufsausbildung, Studium: Für das Zweitstudium, eine weitere Berufsausbildung oder das Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung können Sie Werbungskosten in unbegrenzte Höhe absetzen. Absetzbar sind: Fachliteratur, Prüfungsgebühren, Schulmaterial, für 3 Monate Fahrtkosten und Verpflegungsmehrfachaufwendungen, falls die Schule vorübergehend außerhalb des Orts der Arbeitsstätte liegt.

Tipp: Für (Ex-)Studenten

Wenn Sie als (Ex-) Student in den letzten Jahren nichts oder wenig verdient haben und keine Steuererklärung abgegeben haben, können Sie Ihre Ausgaben für die Ausbildung für die letzten sieben Jahre geltend machen und vortragen lassen. BFH 13. 1. 2015 (Az. IX R 22/14). Die Kosten für die Erstausbildung oder das Erststudium sind als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro im Jahr absetzbar. Da der BFH die Zulassung als Werbungskosten prüft, sollten Sie es trotzdem als Werbungskosten ansetzen.

  • Berufskrankheiten: Für Gesundheitsschäden durch Betriebsunfälle, Dienstreisen und Berufskrankheiten können Sie mit einem Zahlungsbeleg Arzt-, Krankenhaus- und Kurkosten, sowie vorbeugende theraupeutische Maßnahmen absetzen.
  • Berufsverbände: Beiträge zu Berufsverbänden, Ärzte-, Anwaltskammer oder Gewerkschaften. Ohne Belege werden i.d.R. bis zu 150 Euro für Beiträge an Berufsverbände vom Finanzamt akzeptiert.
  • Bewerbungen: Für Bewerbungen (auch erfolglose), Fachbücher, Bewerbungskurse, Stellengesuche, Porto, Bewerbungsmappen können Sie Kosten nach Beleg oder geschätzte Kosten – pro Bewerbung mit Mappe 8,50 Euro / ohne Mappe 2,50 Euro absetzen, plus Fahrt- und Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen. Tipp: Sammeln Sie die Kopien der Anschreiben und Antworten der Firmen! So können Sie die Anzahl der Bewerbungen nachweisen.
  • Bewirtungskosten: Sie können Ihre belegten Ausgaben für persönliche Feier aus beruflichen Anlässen, wie Amtseinführung, Dienstjubiläum, Beförderung, Ein- oder Ausstand, Professur, Ehrendoktor absetzen. Die Einladungsliste muss nach abstrakten beruflichen Kriterien zusammengestellt werden, wie z.B. alle Kollegen der Abteilung. Tipp: Den beruflichen Anlass können Sie gut begründen, wenn Ihre Feier, in den Büroräumen des Chefs stattfindet und er auch die Gäste bestimmt.
  • Diebstahl auf Dienstreisen: Ihr gestohlener Reisegepäck nach Zeitwert – PC, Kleidung, Koffer (kein Bargeld).
  • Doppelte Haushaltsführung: Wenn Sie eine bis zu 60m² große Zweitwohnung am Beschäftigungsort beziehen, können Sie folgende Kosten absetzen: Kosten für die Wohnung am Arbeitsort, 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für eine Familienheimfahrt pro Woche, Verpflegungspauschale für die ersten drei Monate: Für jeden Tag am Arbeitsort – 24 EUR/Tag, Tage der Heim- und Rückfahrten – 12 EUR/Tag, die erste Fahrt zur Arbeitsstätte und letzte Fahrt nach Hause in Höhe von 0,30 EUR für einen gefahrenen Kilometer, Garage Kosten.
  • Fahrtkosten zur Arbeit (Entfernungspauschale): Für die Fahrten von der Wohnung zu der ersten Arbeitsstätte können Sie die Entfernungspauschale bis zu 4.500 Euro im Jahr ansetzen. Bis zum 20. Fahrtkilometer zum Arbeitsort sind es 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 35 Cent. In zwei Jahren soll der Satz dann sogar auf 38 Cent angehoben werden. Bei einer 5-Tages-Woche können Sie mit 230 Arbeitstagen, bei 6-Tages-Woch mit 285 Arbeitstagen kalkulieren.

Tipp: Tatsächliche Kosten absetzen

Wenn die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel teurer war, können Sie die tatsächlichen Kosten geltend machen. Für Flüge können Sie grundsätzlich die tatsächlichen Kosten abrechnen.

  • Fortbildung und Weiterbildung: Kosten für Lehrgänge, Tagungen und Seminare sind voll absetzbar. Tipp: Als Arbeitsloser können Sie die Reisekosten für Ihre berufliche Fortbildung absetzen und in die Folgejahre vortragen lassen.
  • Führerschein: Kosten für Lkw- und Busführerschein (nicht Pkw)
  • Häusliches Arbeitszimmer: Für Ihr häusliches Arbeitszimmer können Sie bis zu 1250 Euro im Jahr absetzen, wenn Sie für Ihre Arbeit oder Fortbildung keinen anderen Arbeitsplatz haben. Bildet das Heimbüro den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit oder befindet sich das Büro außerhalb der Wohnung, können Sie die Kosten unbegrenzt absetzen.
  • Homeoffice: Für Ihre Arbeit im Homeoffice können Sie in den Jahren 2021 und 2022 pauschal  pro Tag 5 Euro ansetzen, und maximal 600 Euro im Jahr. Diese Summe zählt zu den Werbungskosten, die sowieso pauschal mit 1.000 Euro angerechnet werden.
  • Kfz Unfall: Reparaturkosten oder der nachgewiesener Wertverlust des Pkw für Unfälle auf dem Arbeitsweg, dem Weg zur Zweitwohnung oder beim beruflich veranlassten Umzug.
  • Kontoführungsgebühren: Für das Girokonto auf das Ihr Gehalt überwiesen wird, können Sie pauschal 16 Euro im Jahr oder monatliche Kosten für eine je Überweisung und Abhebung absetzen.
  • Kreditkarte: Beruflich veranlasste Nutzungsanteil der Kreditkartenkosten.
  • Kundengeschenke: Bis zu 35 Euro im Jahr pro Kunde, falls Sie ein erfolgsabhängiges Gehalt beziehen.
  • Reisekosten bei Auswärtstätigkeit, sofern der Chef sie nicht erstattet hat. Wenn Sie eine Reisekostenaufstellung einreichen, akzeptiert i.d.R. das Finanzamt Reisekosten von bis zu 256 Euro jährlich ohne Belege.
  • Reisepass: Wenn Sie für Ihre Dienstreisen einen Reisepass benötigen, Können Sie die Kosten für den Ausweis und Passbild sind als Werbungskosten absetzen. (FG Saarland, Az. 1 K 1441/12)
  • Steuerberatungskosten: Sie können anteilige berufliche Ausgaben, die mit dem Ausfüllen der Anlage N der Steuererklärung verbunden sind (z.B. Steuersoftware, Lohnsteuerhilfeverein, Steuerfachliteratur) und auf volle 100 Euro aufgerundet sind, als Werbungskosten absetzen. Alternativ lohnt es sich ab ca. 200 Euro Steuerberatungshonorar 50 Prozent der Kosten abzusetzen.
  • Telefon: Der Fiskus akzeptiert bis zu 20 Prozent der Kosten für Ihr Festanschluss oder Mobiltelefon als beruflich veranlasste Ausgaben. Tipp: Als Dauerpendler dürfen Sie auch private Telefonate mit der Familie ansetzen, wenn Sie mindestens eine Woche unterwegs sind. Mit einer Aufzählung der benötigten Dauer, Datum, Uhrzeit können Sie mehr durchsetzen, als wenn die Kosten vom Finanzamt geschätzt werden.
  • Umzugskosten: Bei einem beruflich veranlassten Umzug können Sie ab April 2022 pauschal 886 Euro / Ehepartner 1.772 Euro (bisher 870€/1740€) absetzen. Für Ehepartner und Kind können ab April 590 Euro (bisher 580 €) ansetzen. Tipp: Als beruflich bedingt gilt: Eine Versetzung, Neuanstellung oder Wechsel des Arbeitgebers, Bezug einer Zweitwohnung oder wenn sich Ihre täglicher Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsort um mindestens eine Stunde verkürzt.

 


Über den Autor

Dieser Artikel ist erfasst und zuletzt geändert von Vera Kopecky.


 

Quellen und Einzelnachweise

  1. BMF: Was ändert sich 2022?
  2. BMF: Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern
  3. BR 24: EEG bis Pauschbetrag: Koalition beschließt Entlastungen