Faktorverfahren Lohnsteuer: Ehegatten-Steuerklasse




Faktorverfahren für Doppelverdiener

Seit Januar 2010 können Doppelverdiener-Ehepaare optional zu der Steuerklassenkombination III/V und IV/IV das Faktorverfahren (Faktor IV/IV) wählen. Der Gesetzgeber möchte mit dem neuen Verfahren die Nachteile der bisherigen Kombinationen beseitigen und vor allem Frauen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung motivieren. Beim Faktorverfahren soll für beide Ehepartner die Steuerklasse 4 angewendet werden, um den meistens bei Frauen höheren Lohnsteuerabzug bei der Steuerklasse 3/5 abzumildern.

Das IV-Faktor/IV-Faktor Verfahren ermöglicht eine gerechtere Aufteilung der Steuerschuld während des Jahres. Die endgültige Steuerbelastung wird im Rahmen der für dieses Verfahren vorgeschriebenen Lohnsteuererklärung (Lohnsteuerausgleich) festgestellt. Somit kann die Wahl des Faktorverfahrens lediglich Zinsvorteile bringen.


Tipp: IV-Faktor wegen Elterngeld, ALG I

Lohnersatzleistungen, wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld sind von der Höhe des Nettogehaltes abhängig. Wenn Sie wissen, dass Ihre Frau/Ihr Mann im nächsten Jahr das Elterngeld / Arbeitslosengeld beziehen wird, lohnt es sich auf das Faktorverfahren umzusteigen. Durch das höhere Nettogehalt sichert sie sich auch höhere staatliche Zahlungen für das Eltern-, Arbeitslosengeld.

Berechnung des Faktors

Das Finanzamt ermittelt einen Faktor, der auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird. Der Faktor ist immer kleiner als Eins und hat drei Nachkommastellen. Eintrag in der Lohnsteuerkarte: IV/0,XXX.


Faktor =
Voraus. Jahres-Einkommensteuer beider Ehegatten (Splittingtabelle)
________________________________________________________________
Summe der Jahres-Lohnsteuer beider Ehegatten in der Steuerklasse 4


Für die Berechnung des Faktors wird die voraussichtliche Jahres-Einkommensteuer beider Ehegatten nach der Splittingtabelle durch die Jahres-Lohnsteuer in der Steuerklasse 4 geteilt.

Faktor berechnen

Sie können den Faktor mit unserem Onlinerechner berechnen. Der Rechner zeigt Ihnen auch welche Steuerklassenkombination für Sie am günstigten ist:

Zum Steuerklassenrechner

Praxis-Beispiel: Faktor berechnen

Herr Meyer verdient 50.000 EUR Bruttogehalt im Jahr 2010, Frau Meyer 20.000 EUR Brutto.

Berechnen Sie den Faktor IV.

Herr Müller, 50.000 EUR Brutto
Lohnsteuer IV :
10.185 EUR
Frau Müller, 20.000 EUR Brutto,
Lohnsteuer IV :
1.749,96 EUR
Lohnsteuer Gesamt 11.934,96 EUR
Voraussichtliche Einkommenssteuer
(Splittingtabelle)
11.070 EUR
Faktor IV: 11.070 EUR / 11.934,96 EUR = 0,927

Faktorverfahren in der Lohnabrechnung

Im Faktorverfahren berechnet der Arbeitgeber die Lohnsteuer für beide Ehegatten in der Steuerklasse 4. Diese Lohnsteuer wird dann mit dem Faktor multipliziert. Alle Freibeträge sind bereits im Faktor enthalten. Beim Steuerklassenwechsel von III/V nach IV-Faktor/IV-Faktor sind deshalb alle Freibeträge aus der Lohnsteuerkarte zu entfernen.

Praxis-Beispiel Lohnabrechnung IV-Faktor/IV-Faktor

Herr Meyer verdient 50.000 EUR Bruttogehalt im Jahr 2010, Frau Meyer 20.000 EUR Brutto. Herr und Frau Müller haben in der Lohnsteuerkarte jeweils IV/0,927 eingetragen.

Berechnen Sie die Jahres-Lohnsteuer.

  Lohnsteuer
Steuerklasse 4 x Faktor
Lohnsteuer
Steuerklasse: Faktor IV
Arbeitgeber des Herrn Müller,
50.000 EUR Brutto
10.185 EUR x 0,927 = 9.997,69 EUR
Arbeitgeber der Frau Müller,
20.000 EUR Brutto
1.749,96 EUR x 0,927 = 1.622,21 EUR


Gemeinsamer Antrag der Ehegatten, Antragfrist

Das Faktorverfahren müssen beide Ehegatten gemeinsam beim Finanzamt ihres Wohnsitzes beantragen. Der Antrag kann bis zum 31. November des laufenden Jahres für das Folgejahr gestellt werden. Im Laufe des Jahres ist in der Regel ein einmaliger Steuerklassenwechsel erlaubt. Der Antrag kann formlos erfolgen.

Antrag auf IV-Faktor

Wenn Sie im Faktorverfahren die Berücksichtigung von Freibeträgen beantragen möchten, müssen sie diesen Vordruck verwenden:

Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2011.


VORSICHT: Pflicht zur Steuererklärung

Das Faktorverfahren verpflichtet Sie zur der Abgabe der Lohnsteuererklärung und zum Lohnsteuerausgleich nach Ablauf des Jahres ((§46 Abs. 2 EStG). Der Grund für diese Pflicht liegt darin, dass beim Faktorverfahren mit voraussichtlichen Werten gerechnet wird. Änderungen des Bruttoeinkommens während des Jahres (Arbeitgeberwechsel) werden nicht berücksichtigt.






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Literatur und andere Quellen:

Steuererklärung - Die besten Ratgeber und Software



Steuertipps

Praxis-Beispiele mit Steuerberechnung

Steuerberechnung für Frau Müller

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