Wann Steuerklasse 3 wählen? Lohnsteuer Abzüge




Ehegatten Steuerklasse für Besserverdiener

Ehepaare, die beide berufstätig sind, können zwischen der Steuerklassenkombination 3 5, Steuerklasse 4 4 und dem Faktorverfahren wählen. Die Steuerklasse 4 4 lohnt sich wenn beide Ehegatten in etwa gleich viel verdienen. Die Steuerklassen 3 und 5 sind geeignet, wenn die Höhe der Einkünfte der Ehepartner mindestens auf 60% / 40% verteilt ist. Der Geringverdiener sollte dann die Steuerklasse 5 wählen, während der Besserverdienende in der Steuerklasse 3 geringere Steuerabgaben zu begleichen hat.

Bei der Steuerklassenkombination III/V werden sämtliche Freibeträge (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale und Kinderfreibeträge) der Steuerklasse III hinzugerechnet. Somit hat der Ehepartner mit der Steuerklasse 3 mit niedrigeren Steuerabzügen zu rechnen. Die Steuerklasse 5 wählt i.d.R der weniger verdienende Ehepartner (meist Frauen), da hier der Lohnsteuerabzug deutlich höher ausfällt als in der Steuerklasse III.


Tipp: IV-Faktor wegen Elterngeld, ALG I

Seit 2010 haben die Ehepartner eine Möglichkeit das Faktorverfahren zu wählen, um den höheren Abzug in der Steuerklasse 3 zu vermeiden. Lohnersatzleistungen, wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld sind von der Höhe des Nettogehaltes abhängig. Wenn Sie wissen, dass Ihre Frau/Ihr Mann im nächsten Jahr das Elterngeld / Arbeitslosengeld beziehen wird, lohnt es sich auf das Faktorverfahren oder die Steuerklasse 4 4 umzusteigen. Durch das höhere Nettogehalt sichert sie sich auch höhere staatliche Zahlungen für das Eltern-, Arbeitslosengeld. Berechnen Sie diese Alternativen mit dem Steuerklassenrechner.

Voraussetzungen, Freibeträge

Die Versteuerung in der Steuerklasse 3 erfolgt nach der Splittingtabelle. Nach § 38b EStG müssen Arbeitnehmer die folgenden Voraussetzungen für die Steuerklasse 3 erfüllen:

Ehegatten



Freibeträge in der Steuerklasse 3

  2011 2012
Grundfreibetrag 16009,99 EUR 16009,99 EUR
Arbeitnehmer Pauschbetrag 1.000 EUR 1.000 EUR
Sonderausgaben Pauschbetrag 36 EUR 36 EUR
Entlastung für Alleinerziehende keine keine
Kinderfreibetrag je Kind 7008 EUR 7008 EUR
Vorsorgepauschale 3323 EUR 3419 EUR
Lohnsteuergrenze - Lohnsteuer entfällt bis zum Jahreseinkommen: 20.288,99 EUR 20.464,99 EUR

Rechner: Lohnsteuerabzüge, Steuerklassenwahl


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Literatur und andere Quellen:



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