Kinderfreibeträge: Antrag Kinderfreibetrag 2013
Steuervergünstigungen für Kinder: Kinderfreibetrag
Die Höhe der Kinderfreibeträge hat sich zum 1.1.2013 nicht geändert. Der Kinderfreibetrag bleibt bei 4.368 EUR je Kind (d.h. 2.184 EUR je Elternteil), der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf beträgt 2.640 EUR je Kind (1.320 je Eltenteil).
Jedem Elternteil steht das Kindergeld für jedes zu berücksichtigende Kind zu. Eine Übertragung des Kindergeldes auf das andere Elterneteil oder Stief- und Großeltern ist seit 2012 unter bestimmten Umständen möglich.
Das Kindergeld wird auf Antrag von der Familienkasse im Laufe des Jahres monatlich ausbezahlt. Mit einer Günstigerprüfung wird im Rahmen der Lohnsteuererklärung festgestellt, ob der Kinderfreibetrag zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eine Steuerersparnis bewirkt. Ist der Freibetrag günstiger, wird die Differenz zwischen der Einkommensteuerersparnis und dem ausgezahltem Kindergeld vom Finanzamt erstattet.
VORSICHT: Wenn Sie das Kindergeld nicht beantragt haben, können Sie unter Umständen Ihr Anspruch auf Steuervergünstigungen für Kinder verlieren - Mehr in: Tipp: Kindergeld nachträglich beantragen.
Die Kinder- und Betreuungsfreibeträge werden seit 2006 bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt. Die Freibeträge wirken sich aber auf die Höhe der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags aus.
Antrag
In 2013 bleibt die Lohnsteuerkarte 2010 gültig bis zu der Umstellung des Arbeitgebers auf ELStAM - die elektronische Lohnsteuerkarte. Für die Eintragung oder Änderung der Kinderfreibeträge ist ab dem 1.1.2011 ausschließlich das Finanzamt zuständig.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet alle zu seinem Gunsten abweichenden Verhältnisse in der Lohnsteuerkarte ändern zu lassen.
Formular
Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
Antrag auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
Antrag für die Übertragung des Kinderfreibetrages auf Stief- und Großeletern (Anlage Kind)
Höhe des Kinderfreibetrages
Die Höhe des Kinderfreibetrags zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ist an das Existenzminimum eines Kindes gebunden.
Für die Kinderfreibeträge gilt das sog. Monatsprinzip: Wurden an mindestens einem Tag im Monat die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes erfüllt, erhält man für diesen Monat 1/12 des Jahresbetrags angerechnet.
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2009 monatlich EUR |
2009 jährlich EUR |
2010 - 2013 monatlich EUR |
2010 - 2013 jährlich EUR |
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Kinderfreibetrag halber / ganzer |
161 / 322 | 1932 / 3864 | 182 / 364 | 2184 / 4368 |
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Betreuungsfreibetrag halber / ganzer |
90 / 180 | 1080 / 2160 | 110 / 220 | 1320 / 2640 |
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Kindergeld jeweils 1. und 2. Kind |
164 | 1968 | 184 | 2208 |
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Kindergeld 3. Kind |
170 | 2040 | 190 | 2280 |
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Kindergeld 4. Kind |
195 | 2340 | 215 | 2580 |
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Grenze für Einkünfte und Bezüge |
7680 | 8004 |
- Wann ist Kinderfreibetrag günstiger als Kindergeld?
- Voraussetzungen für Berücksichtigung der Kinder
- TIPP: Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag erhalten
Lohnsteuerkarte: Zahl der Kinderfreibeträge
Beim Kinderfreibetrag gilt das „Halbteilungsgesetz“, nach dem jedem Elterteil die Hälfte des Kinderfreibetrages, sowie die Hälfte des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf zustehen. In der Lohnsteuerkarte steht in diesem Fall unter "Zahl der Kinderfreibeträge" der Zähler auf 0,5. Im Gegensatz dazu kann das Kindergeld immer nur einer Person ausgezahlt werden.
Zahl der Kinderbeiträge: 0,5 - Die Gemeinde trägt mit der Ausstellung der Lohnsteuerkarte die Anzahl der Kinderfreibeträge für alle Kinder unter 18 Jahren ein. Für jedes in der Gemeinde gemeldetes Kind, das die Voraussetzungen für Kindergeld / Kinderfreibetrag erfüllt, wird unabhängig davon bei welchem Elternteil das Kind angemeldet ist, der Zähler 0,5 eingetragen. Für Ausnahmen von dieser Regelung ist das Finanzamt zuständig.
Zahl der Kinderbeiträge: 1,0 - In diesen Fällen trägt die Gemeinde den Zähler 1,0 ein:
- Bei Eltern (von einem gemeinsamen Kind), die Steuerklasse III oder IV gewählt haben
- Bei Eltern, deren anderer Elternteil vor Beginn 2010 gestorben ist
- Wenn das Kind von einem Ehepartner adoptiert wurde.
Übertragung des Freibetrags in der Lohnsteuerkarte
In Ausnahmefällen kann der Freibetrag auf nur ein Elternteil übertragen werden. In diesen Fällen wird statt dem halben ein ganzer Freibetrag in der Lohnsteuerkarte eingetragen – Der Zähler auf der Lohnsteuerkarte ändert sich von 0,5 auf 1,0. Folgende Übersicht zeigt Ihnen die möglichen Ausnahmen:
- Ein Elternteil ist verstorben
- Ein Elternteil lebt im Ausland
- Vater ist nicht bekannt
- Ein Elternteil ist allein für das Kind verantwortlich
- Das Kind lebt bei einem Elternteil, während der andere seiner Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 % nachkommt.
- Auf Antrag wenn das Kind nur bei einem Elternteil gemeldet ist
- Das Kind lebt bei Stief- oder Großeltern, die unterhaltsverpflichtet sind.
Zuständig für die Übertragung ist das Finanzamt. Die Eintragung des Freibetrages in die Lohnsteuerkarte können Sie auf folgenden Formularen beantragen:
Literatur und andere Quellen:
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