Kinderfreibeträge: Antrag Kinderfreibetrag 2012




Steuervergünstigungen für Kinder: Kinderfreibetrag

Die Kinder- und Betreuungsfreibeträge werden seit 2006 bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt. Die Freibeträge wirken sich aber auf die Höhe der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags aus.

Jedem Elternteil steht das Kindergeld für jedes zu berücksichtigende Kind zu. Das Kindergeld wird auf Antrag von der Familienkasse im Laufe des Jahres monatlich ausbezahlt. Mit einer Günstigerprüfung wird im Rahmen der Lohnsteuererklärung festgestellt, ob der Kinderfreibetrag zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eine Steuerersparnis bewirkt. Ist der Freibetrag günstiger, wird die Differenz zwischen der Einkommensteuerersparnis und dem ausgezahltem Kindergeld vom Finanzamt erstattet.
VORSICHT:
Wenn Sie das Kindergeld nicht beantragt haben, können Sie unter Umständen Ihr Anspruch auf Steuervergünstigungen für Kinder verlieren - Mehr in: Tipp: Kindergeld nachträglich beantragen.

Antrag

Für die Eintragung oder Änderung der Kinderfreibeträge ist ab dem 1.1.2011 ausschließlich das Finanzamt zuständig. Dabei ist der Arbeinehmer verpflichtet derartige zu seinem Gunsten abweichende Verhältnisse in der Lohnsteuerkarte 2010 ändern zu lassen. (In 2011 bleibt die Lohnsteuerkarte 2010 gültig). Ab 2012 werden die Änderungen in der elektronischen Lohnsteuerkarte registriert.

Höhe des Kinderfreibetrages

Die Höhe des Kinderfreibetrags zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ist an das Existenzminimum eines Kindes gebunden.

Für die Kinderfreibeträge gilt das sog. Monatsprinzip: Wurden an mindestens einem Tag im Monat die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes erfüllt, erhält man für diesen Monat 1/12 des Jahresbetrags angerechnet.

  2009
monatlich
EUR
2009
jährlich
EUR
2010 / 2011/ 2012
monatlich
EUR
2010 / 2011 / 2012
jährlich
EUR
Kinderfreibetrag
halber / ganzer
161 / 322 1932 / 3864 182 / 364 2184 / 4368
Betreuungsfreibetrag
halber / ganzer
90 / 180 1080 / 2160 110 / 220 1320 / 2640
Kindergeld jeweils
1. und 2. Kind
164 1968 184 2208
Kindergeld
3. Kind
170 2040 190 2280
Kindergeld
4. Kind
195 2340 215 2580
Grenze für Einkünfte
und Bezüge
  7680   8004

Lohnsteuerkarte: Zahl der Kinderfreibeträge

Kinderfreibetrag in der Lohnsteuerkarte

Beim Kinderfreibetrag gilt das „Halbteilungsgesetz“, nach dem jedem Elterteil die Hälfte des Kinderfreibetrages, sowie die Hälfte des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf zustehen. In der Lohnsteuerkarte steht in diesem Fall unter "Zahl der Kinderfreibeträge" der Zähler auf 0,5. Im Gegensatz dazu kann das Kindergeld immer nur einer Person ausgezahlt werden.

Zahl der Kinderbeiträge: 0,5 -
Die Gemeinde trägt mit der Ausstellung der Lohnsteuerkarte die Anzahl der Kinderfreibeträge für alle Kinder unter 18 Jahren ein. Für jedes in der Gemeinde gemeldetes Kind, das die Voraussetzungen für Kindergeld / Kinderfreibetrag erfüllt, wird unabhängig davon bei welchem Elternteil das Kind angemeldet ist, der Zähler 0,5 eingetragen. Für Ausnahmen von dieser Regelung ist das Finanzamt zuständig.

Zahl der Kinderbeiträge: 1,0 - In diesen Fällen trägt die Gemeinde den Zähler 1,0 ein:

Übertragung des Freibetrags in der Lohnsteuerkarte

In Ausnahmefällen kann der Freibetrag auf nur ein Elternteil übertragen werden. In diesen Fällen wird statt dem halben ein ganzer Freibetrag in der Lohnsteuerkarte eingetragen – Der Zähler auf der Lohnsteuerkarte ändert sich von 0,5 auf 1,0. Folgende Übersicht zeigt Ihnen die möglichen Ausnahmen:

Zuständig für die Übertragung ist das Finanzamt. Die Eintragung des Freibetrages in die Lohnsteuerkarte können Sie auf folgenden Formularen beantragen:






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Literatur und andere Quellen:

Steuererklärung 2011 - Die besten Ratgeber und Software



Praxis-Beispiele mit Steuerberechnung

Steuerberechnung für Frau Müller

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