Zu versteuerndes Einkommen






Berechnung des zu versteuernden Einkommens


Die Bemessungsgrundlage für die Steuer sind die Einkünfte. Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens ergibt sich aus §2 EStG.

Alle erzielten Einkünfte aus den bis zu sieben Einkunftsarten werden nach Abzug von Alleinerziehende- und Altersentlastungsbetrags, sowie Freibetrags für Land-/Forstwirtschaft mit negativen Einkünften verrechnet. Nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen erhält man das Einkommen.

Im letzten Schritt wird mit dem Einkommen ein evtl. Freibetrag verrechnet: Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag und Härteausgleich.


  Berechnung des zu versteuernden Einkommens Rechtsgrundlage
+ Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 2 Abs. 1 EStG
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 2 Abs. 1 EStG
+ Einkünfte aus selbständiger Arbeit § 2 Abs. 1 EStG
+ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 2 Abs. 1 EStG
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen § 2 Abs. 1 EStG
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 2 Abs. 1 EStG
+ sonstige Einkünfte § 22 EStG
+ Hinzurechnungsbetrag § 52 Abs. 3 EStG
= Summe der Einkünfte § 2 Abs. 3 EStG
- Altersentlastungsbetrag § 24a EStG
- Alleinerziehende - Entlastungsbetrag § 24b EStG
- Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft § 13 Abs. 3 EStG
= Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 Abs. 3 EStG
- Verlustabzug § 10d EStG
- Sonderausgaben § 10, 10a-c EStG
- Außergewöhnliche Belastungen § 33 - 33b EStG
- Steuerbegünstigung für bewohnten
Gebäude, Wohnungen, etc.
§ 10e-i, 52 Abs. 21 EStG
+ Besteuerung des Vermögenszuwachses § 15 Abs 1 AStG
= Einkommen § 2 Abs. 5 EStG
- Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag § 31, 32 Abs. 6 EStG
- Härteausgleich § 46 Abs. 3 EStG
= Zu-versteuerndes-Einkommen § 2 Abs. 5 EStG



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Literatur und andere Quellen:

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