Ansparrücklage |
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25.11.2008 Hat ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, vergessen eine Ansparabschreibung gewinnerhöhend aufzulösen und ist der Steuerbescheid schon bestandskräftig, kann das Finanzamt die Auflösung nicht in den Folgejahren nachholen. |
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