Die Höhe der Zusatzbeiträge ist ab dem 1. Januar 2011 unbegrenzt und unabhängig vom Einkommen. Die Versicherten müssen bei zu spät überwiesenen Zahlungen mit Säumniszuschlägen in Höhe von drei zusätzlichen Zuschlägen rechnen.
Seit Januar 2010 können gesetzliche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag zu den einheitlichen Beitragssätzen erheben. Die Zusatzbeiträge sollen die Defizite der Gesetzlichen Krankenversicherung (in 2010 etwa 3,6 Milliarden Euro, in 2011 voraussichtich 11,4 Milliarden Euro) decken. Bis Ende 2008 hatten die Krankenkassen unterschiedlich hohe Beitragssätze für in etwa gleiche Leistungen verlangt. Zum 1.1.2009 wurden mit dem neuen Gesundheitsfond einheitliche Beitragssätze eingeführt.
In 2010 war der Zusatzbeitrag auf ein Prozent des Bruttoeinkommens begrenzt und wurde nur bis zu der Beitragsbemessungsgrenze berechnet (BBG 2010: 3.750 EUR). Der maximale Zusatzbeitrag betrug somit in 2010 37,50 EUR. Bis Ende 2010 mussten Krankenkassen, die Zusatzbeiträge von mehr als acht Euro erhoben, bei jedem Versicherten nachweisen, daß der Zusatzbeitrag nicht mehr als ein Prozent des Bruttolohns beträgt.
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Sozialausgleich, durchnittlicher Zusatzbeitrag
Geringverdiener werden mit einem Sozialausgleich entlastet, wenn der durchschittliche Zusatzbeitrag die Grenze von zwei Prozent des Buttoeinkommens übersteigt. Die Überprüfung, ob ein Sozialausgleich vorgenommen werden muß obliegt dem Arbeitgeber und den Rentenversicherungsträgern. Der Arbeitgeber zieht in diesem Fall den entsprechenden Betrag von den Krankenversicherungsbeiträgen ab.
Die Ermittlung des durchschittlichen Zusatzbeitrags übernimmt das Bundesversicherungsamt. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen und durchschnittlichen Zusatzbeitrag zahlt der Versicherte aus eigener Tasche oder wechselt zu einer günstigeren Krankenkasse.
Bis Ende 2014 rechnet das Bundesversicherungsamt mit einem durchnittlichen Zusatzbeitrag von 16 EUR. Das würde einen Sozialausgleich für Bruttogehälter unter 800 EUR im Monat bedeuten.
Abrechnung, Zahlung
Die Krankenkassen benötigen bis zu sechs Wochen Vorlauf, um einen Krankenkasse Zusatzbeitrag erheben zu können. Der einheitliche Krankenversicherung Beitrag von 14,9 Prozent bezahlt je zur Hälfte der Arbeitnehmer (7% plus Zusatzbeitrag 0,9 %) und Arbeitgeber (7%), die Überweisung der Beiträge (Arbeitnehmeranteil, Arbeitgeberanteil) übernimmt der Arbeitgeber.
Der Zusatzbeitrag wird alleine vom Arbeitnehmer getragen und direkt von ihn an die Krankenkasse überwiesen. Die einfachste Zahlungsmethode ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung. Die Kasse bucht dann fällige Beiträge selbst ab. Nicht zahlende Mitglieder riskieren ein Mahnverfahrenmit Säumniszuschlägen und ein anschließendes Vollstreckungsverfahren mit den dafür entstandenen Kosten. Die Leistungsansprüche im Krankheitsfall können vereinzelt beschränkt werden.
Harz IV-Empfänger
Den Zusatzbeitrag zahlen alle Pflichversicherten und freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Beitragsfreie mitversicherte Mitglieder bezahlen keine Zusatzbeiträge. Harz IV-Empfänger müssen die Zusatzbeiträge aus der eigenen Tasche bezahlen, Zuschüße werden nur in besonderen Fällen gewährt. Die Bezieher von Arbeitslosengeld II sollen den Wechsel zu einer Krankenkasse vollziehen, die noch "ohne" auskommt.
Sonderkündigung
Grundsätzlich besteht für alle Versicherten ein Sonderkündigungsrecht der Mitgliedschaft, falls die Kasse die Zusatzbeiträge einfordern möchte. Die Kasse ist verpflichtet mindestens vier Wochen, vor der ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrags, über dieses Sonderkündigungsrecht informieren.
Die Mitgliedschaft muß dann bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung gekündigt werden. Der Versicherte bleibt noch zwei Monate danach bei dem Versicherer und kann anschließend wechseln.
Für 2012 ist mit weiteren Kassen zu rechnen, die Zusatzbeiträge erheben werden. Im Rahmen der Gesundheitsreform werden Honorare der niedergelassenen Ärzte erhöht, Mehrausgaben für Kliniken und Zahnäzte werden zusätzlich die Kassenbudgets belasten.
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Kranken- und Pflegeversicherung
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