Als Arbeitgeber müssen Sie für alle Ihre Arbeitnehmer zum 31. Dezember eine Jahresmeldung über das beitragspflichtige Brutto-arbeitsentgelt erstellen.
Die Jahresmeldung soll mit der Lohnabrechnung / Gehaltsabrechnung im Januar, oder spätestens bis zum 15. April erfolgen. Angemeldet wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung aller versicherungspflichtiger Arbeitnehmer und Mini-Jober. Das angemeldete beitragspflichtige Entgelt bildet die Grundlage für die Berechnung der Rentenansprüche.
Die Meldung erfolgt elektronisch mittels zugelassener Lohnabrechnungsprogramme oder Ausfüllhilfen. Die gesetzlichen Krankenkassen stellen dazu folgende Anwendungen zur Verfügung:
sv.net/classic (Software für eine Installation auf Ihrem PC)
sv.net/online (Internetanwendung)
Die Mitarbeiter bekommen ebenfalls spätestens bis zum 15. April eine Meldebescheinigung für das Vorjahr.
Eine Jahresmeldung entfällt, wenn die Beschäftigung unterbrochen worden ist und die Unterbrechung länger als zum 31.12. dauern wird.
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Praxis Beispiel: Jahresmeldung bei Unterbrechung
Herr Meyer ist seit dem 1.10. arbeitsunfähig. Bis zum 14.11. wurde das Gehalt fortgezahlt, seit dem 15.11. bekommt er Krankengeld. Er bleibt bis zum Ende Januar krank.
Lösung: Zum 14.12. ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten, Jahresmeldung entfällt.
Herr Meyer
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