Werbungskosten sind beruflich bedingte Ausgabeneines Arbeitnehmers, die zur Sicherung, zum Erwerb oder zur Erhaltung seines Arbeitslohns oder Gehaltes dienen. Typische Werbungskosten sind neben der Berufskleidung, die Pendlerpauschale für die Fahrten von der Wohnung zu der Arbeitsstätte, Doppelte Haushaltsführung, Arbeitsmittel und Fachliteratur.
Die schwierige Abgrenzung der Werbungskosten zu den Kosten der Lebensführung macht es in vielen Fällen notwendig, diese Kosten gerichtlich gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen. Aufwendungen die teils für berufliche und teils für private Zwecke genutzt werden, werden grundsätzlich nicht anerkannt (Einen Ausnahme bilden hier PC's).
Werbungskosten sind erst dann abzugsfähig, wenn sie 1.000 EUR im Jahr übersteigen (Arbeitnehmerpauschbetrag ab 2011). Die Bundesregierung beschloß im Rahmen der Steuervereinfachung eine Erhöhung der Werbungskosten-Pauschbetrags von 920 auf 1.000 EUR ab Januar 2011.
Durch die Vielzahl an Berufen und damit verbundenen Aufwendungen ist es nicht möglich eine vollständige Liste der Werbungskosten zu erstellen. In der folgenden Auflistung sind die wichtigsten Werbungskosten in Anlehnung an §9 EStG aufgeführt.
Für Ihre Fahrten zu der Arbeitsstätte können Sie für die einfache Entfernung die Entfernungspauschale von 0,30 EUR / km als Werbungskosten absetzen.
Konkrete Regelungen zum Abzug der Fahrtkosten und einen Online-Rechner zur Berechnung Ihrer Fahrtkosten finden Sie in: Pendlerpauschale Fahrtkosten...
Unfallkosten für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte können als Werbungskosten abgesetzt werden. Erstattet der Arbeitgeber die Unfallkosten, ist dieser Betrag lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig. Die Lohnsteuer darf dabei nicht mit 15 % pauschaliert werden.
Ausnahme: Bei Behinderten über 70 Grad der Behinderung und Behinderten ab 50 Grad der Behinderung mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann die Lohnsteuer mit 15% pauschaliert werden
Fahrtkosten
Arbeitsmittel
Als Werbungskosten können Sie alle Gegenstände absetzen, die sie zu mehr als 90 % beruflich nutzen. Ab den Nettoanschaffungskosten von 410 EUR müssen die Arbeitsmittel auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Typische Arbeitsmittel:
Berufskleidung
Fachliteratur und Zeitschriften
Werkzeuge
Heimbüro-Einrichtung
Schreibtsich
Bürostühle
Bücherschränke
Bürolampen
Berufskleidung
Tipp: Arbeitsmittel ohne Beleg
Wenn Sie für Ihre Arbeitsmittel keine Belege aufbewahrt haben, können Sie einen Pauschalbetrag von 110 EUR ohne Quittung absetzen. Das Finanzamt verlangt in diesem Fall keine Nachweise.
Arbeitszimmer
Im Juli 2010 beschloss die Bundesregierung eine Änderung der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers. Die Regelung von 2007 nach der man die Kosten für ein zur Privatwohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten absetzen durfte, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete ist nichtig.
Die neue Regelung erlaubt bis zu einer Grenze von 1250 EUR im Jahr die Kosten eines Arbeitszimmers, wie Miete, Heizung und Strom rückwirkend zum 1. Januar 2007 abzusetzen. Das Gesetz bezieht sich nur auf Personen, für das Heimbüro einen Mittelpunkt der beruflichen Betätigung darstellt und denen kein anderer Arbeitspalatz zur Verfügung steht. Den Hintergrund für dieses Gesetzesänderung bildeten Proteste von Lehrkräften, die den Unterricht zu Hause vor- und nacharbeiten müssen.
Abgesetzt werden darf:
Arbeitszimmer
Einrichtung (keine Kunstgegenstände)
Miete
Nebenkosten
Renovierung
Reinigung
Beleuchtung
Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer mit Zubehöräumen (Ausstellungsräume, Lagerräume, wie Keller oder Speicher) dürfen nur dann abgesetzt werden, wenn die Zimmer beruflich genutzt werden. Werbungskosten für Arbeitszimmer, das außerhalb der Privatwohnung liegt, können immer in voller Höhe abgesetzt werden.
Doppelte Haushaltsführung
Seit März 2010 gilt eine Neuregelung für die Anerkennung der Doppelten Haushaltsführung. Nach dem neun Gesetzt dürfen Sie vom Ort der Beschäftigung wegziehen und am Ort der Beschäftigung einen Zweitwohnsitz behalten. Voraussetzung: Sie planen keinen Rückzug und die Größe der Wohnung überschreitet nicht bis zu 60 m2 (BFH Az.: VIII R 48/07). Wenn Sie aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt benötigen, können Sie folgende Kosten absetzen:
Fahrkosten für eine Familienheimfahrt pro Woche in der Höhe der aktuellen Pendlerpauschale von 0,30 EUR pro Entfernungkilometer für eine einfache Entfernung.
Kosten für die Wohnung am Arbeitsort
Verpflegungspauschale für die ersten drei Monate: Für jeden Tag am Arbeitsort - 24 EUR/Tag, Tage der Heim- und Rückfahrten - 12 EUR/Tag.
Die erste Fahrt zur Arbeitsstätte und letzte Fahrt nach Hause in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungkilometer.
Doppelte Haushaltsführung
Fortbildungskosten
Eine erste Ausbildung oder ein Erststudium kann nur als Sonderausgabe abgesetzt werden. Beruflich bedingte Fortbildungskosten, ein Zweitstudium und eine Promotion für die Erreichung des Doktortitels können als Werbungskosten angegeben werden. Typische Fortbildungskosten sind:
Fachliteratur
Prüfungsgebühren
Schreibmaterial
Für eine Übergangszeit von 3 Monaten werden auch Fahrtkosten und Verpflegungsmehrfachaufwendungen annerkannt, falls die Schule vorübergehend ausserhalb des Orts der Arbeitsstätte liegt.
Fortbildung
Bewerbungskosten
Anzeigen
Telefon
Porto
Kopien
Reisekosten
Bewerbungsmappen
Telefonkosten
Umzug
Wenn Sie beruflich bedingt umziehen müssen, können Sie Ihre Umzugskosten als Werbungskosten absetzen. Beruflich bedingt ist ein Umzug bei:
Versetzung (Hier haben Sie einen Anspruch auf Erstattung durch den Arbeitgeber)
Neuanstellung
Wechsel des Arbeitgebers
Wenn sich Ihre tägliche Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsort um mindestens eine Stunde verkürzt
Wenn Sie aus betrieblichen Gründen eine Dienstwohnung beziehen
Umzug
Werbungskostenpauschale
Seit dem Jahr 2000 sind Werbungskostenpauschalen für Journalisten und Künstler weggefallen.
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