Elektronische Lohnsteuerkarte kommt in 2013: Ab 2013 wird die Lohnsteuerkarte in Papierform abgeschafft und durch eine elektronische ersetzt. Eine Lohnsteuerkarte bekommen alle Arbeitnehmer mit einem festen Wohnsitz in Deutschland. Im Jahr 2010 wurde die letzte Lohnsteuerkarte aus Pappe von den Gemeinden an die Haushalte versendet.
Für die Übergangszeit bis 2013 gibt es eine Sonderregelung: Die Lohnsteuerkarte 2010 bleibt auch im Jahr 2011 und 2012 gültig. Beim Wechsel der Arbeitsstelle in 2012 wird die Lohnsteuerkarte 2010 und evtl. Ersatzbescheinigung von 2011 vorgelegt.
Hat sich in 2012 nichts in Bezug auf die Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibetrag, Freibetrag geändert, brauchen Sie auch nichts zu unternehmen. Der Arbeitgeber führt die bisherigen lohnsteuerrelevanten Merkmale weiter.
Die lohnsteuerrelevanten Merkmale, die auf der ersten Seite der Lohnsteuerkarte zu finden sind (Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung unter dem Namen ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) gespeichert. Arbeitgeber können diese Daten bei der Finanzverwaltung ab 2013 abrufen.
Änderung der Lohnsteuerkarte beantragen
Alle Änderungen in der Lohnsteuerkarte, wie Freibeträge, Familienstand, Kindergeburt oder Religionszugehörigkeit führt das Finanzamt durch. Auf Antrag erhalten sie eine Ersatzbescheinigung 2012 oder einen Ausdruck der aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM . Diese sind dem Arbeitgeber abzugeben. Für die Änderungen der Lohnsteuerkarte wurden bis zum 30.11.2010 die Gemeinden zuständig.
Beispiel für Eintragung der Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010: Jahresfreibetrag 2010: 13.000 EUR, gültig ab dem 1.5.2010 = 1.625 monatlich Jahresfreibetrag 2011: 19.500 EUR, gültig ab dem 1.1.2011 = 1.625 monatlich Jahresfreibetrag 2012: 22.000 EUR, gültig ab dem 1.1.2011 = 1.833,33 monatlich
Jobanfänger, die noch keine Karte von 2010 besitzen, müssen beim Finanzamt eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung beantragen. Diese Bescheinigung wird alle relevanten lohnsteuerlichen Merkmale, wie Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibetrag, Freibetrag enthalten und kann für die Lohnabrechnung verwendet werden. Mehr in Elektronische Lohnsteuerkarte kommt in 2013.
Für Azubis gibt es eine Sonderregelung...
Leitfaden: Änderung in der Lohnsteuerkarte
Was tun wenn sich in der Lohnsteuerkarte nichts geändert hat?
Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale haben sich geändert
Wie wird der Arbeitgeber informiert?
Berufseinsteiger & Azubis
Lohnabrechnung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag bei jeder Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Bruttolohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Anmeldung der monatlichen Lohnsteuerschuld und der jährlichen Lohnsteuerbescheiningung an das Finanzamt erfolgt elektronisch (ELSTER).
Die für die Lohnabrechnung notwendige Angaben muß er der LhS-Karte ablesen, sogar auch dann, wenn er weiß, daß diese Angaben nicht (oder nicht mehr) richtig sind. In 2011 und in 2012 werden diese Angaben der Lohnsteuerkarte 2010 oder dem Ausdruck der Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM entnommen. Erstmalig beschäftigte Mitarbeiter erhalten vom Finanzamt eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung für 2011 und 2012, die die Lohnsteuerkarte ersetzt. Für Azubis gibt es eine Sonerregelung in 2012: Auch ohne einer Bescheiningung des Finanzamtes wird hier die Steuerklasse 1 angewandt. Mehr in Elektronische Lohnsteuerkarte erst ab 2013...
Für die Lohnabrechnung sind diese Angaben in der LhS-Karte wichtig:
Steuerklasse
Kinderfreibetrag (für die Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags)
Freibetrag, der bei der LSt-Berechnung abgezogen werden soll
Religionszugehörigkeit (für die Ermittlung der Kirchensteuer)
Geburtsdatum
Praktische Lohnabrechnung 2012
(Stand: 01.01.2012)
von T. Werner
Der Ratgeber bietet eine schnelle und benutzerfreundliche Einführung in die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Von Anfang bis zum Ende: Anmeldung, Unterlagen, Berechnungen, Abgaben... Viele Rechenbeispiele und Mustervorlagen erleichtern das Verständnis
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Arbeitgeberpflichten, Nichtabgabe
Wenn sich die Steuerklasse, Kinderfreibetrag, Religionszugehörigkeit oder Freibeträge nicht im Vergleich zu 2011 geändert haben, führt der Arbeitgeber die bisherigen lohnsteuerrelevanten Merkmale weiter. Er behält die Lohnsteuerkarte 2010 und darf sie nicht vernichten. Beim Ausscheiden des Mitarbeiters muß der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 aushändigen.
Für Berufseinsteiger und wenn sich die lohnsteuerrelevanten Merkmale des Arbeitnehmers im Vergleich zu 2011 geändert haben, benötigt der Arbeitgeber in 2012 für die Ermittlung der Lohnsteuer eine der folgenden Unterlagen:
Lohnsteuerkarte 2010 mit eingetragenen Änderungen
Ersatzbescheinigung (Wird für Jobanfänger vom Finanzamt erstellt)
Informationsschreiben über die gespeicheten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM vom Herbst 2011 (wurde an alle Arbeitnehmer gesendet)
Ausdruck der aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM (Erstellt das Finanzamt auf Antrag)
Die Unterlagen benötigt der Arbeitgeber noch vor Jahresbeginn. Der Unternehmer muß sie dann bis zum Jahresende oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses behalten. Die Karte darf dem Mitarbeiter nur temporär (max. 6 Wochen) zur Vorlage beim Finanzamt oder Gemeinde zur Verfügung gestellt werden.
Falls die Lohnsteuerkarte oder ein o.g. Ersatz bis zum 31. März für das laufende Jahr, trotz der Aufforderung nicht vorgelegt wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Lohnsteuer nach der Steuerklasse 6 abzurechnen. Eine Ausnahme bilden ausländische Arbeitnehmer, die weniger als sechs Monate in Deutschland arbeiten und Aushilfs- und Teilzeitbeschäftigte, die Lohnsteuer pauschal abführen.
Ebenfalls verpflichtet sind neu angestellte Mitarbeiter, die innerhalb von 6 Wochen nach der Einstellung die Lohnsteuerkarte abgeben müssen. Die 6-Wochen-Frist gilt auch für die Arbeitnehmer, die sich die Lohnsteuerkarte beim Arbeitnehmer "ausgeliehen" haben.
Ab 2013 im Rahmen des ElsterLohn II Verfahrens besteht für den Arbeitnehmer eine Möglichkeit bestimmte Arbeitgeber auf Antrag beim Fianzamt von der Einsicht in die lohnsteuerrelevanten Daten (ELStAM) zu sperren. In diesem Fall muß der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse 6 abrechnen. Mehr in elektronische Lohnsteuerkarte...
Fallbeispiel: Abgabe der Lohnsteuerkarte
Herr Müller ist bei MHS GmbH seit dem 1.3.2011 neu angestellt. Sein Bruttogehalt beträgt 2700 EUR monatlich. In der Lohnsteuerkarte ist die Steuerklasse 3 eingetragen.
Er vergisst trotz Rückfragen die Lohnsteuerkarte abzugeben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die LSt in der Steuerklasse 6 abzurechnen. Welche Nachteile hat die ungünstigere Steuerklasse?
Berechnung der Lohnsteuer: Nachteile in der Steuerklasse VI
Steuerklasse
Lohnsteuer
Steuerklasse 3
219,33 EUR
Steuerklasse 6
790,41 EUR ___________
Nachteil:
571,08 EUR
Herr Müller bekommt 571,08 EUR weniger von seinem Bruttolohn ausgezahlt, als in der Steuerklasse III. Da es sich nur um eine Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer handelt, wird der zuviel bezahlte Betrag am Jahresende im Rahmen der Einkommensteuererklärung verrechnet.
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