Vom1.2.2009 bis zum 31.3.2012 gelten für die Gewährung von KuG nach dem Gesetz zur "Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland" vereinfachte Voraussetzungen für den KuG Bezug. Nach den §§ 169 bis 182 SGB III soll das Kurzarbeitergeld nur dann ausgezahlt werden, wenn u.a. ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen beruht und vorübergehend ist.
Ausserdem muß gewährleistet sein daß, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt (oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst) ist.
Die Anmeldung der Kurzarbeit und die damit verbundene staatliche Unterstützung der Unternehmen durch das Kurzarbeitergeld soll vor allem betriebsbedingte Kündigungen verhindern. Die eingearbeiteten Mitarbeiter und Know-How Träger sollen den Betrieben erhalten bleiben.
Die Arbeitszeit kann nach dem aktuellen betrieblichen Bedarf gekürzt werden. Oft genügt eine 25 - 50 % Kürzung der Arbeitszeit nicht, um die Personalkosten zu senken. Beim drastischen Auftragsrückgang kann jedoch die sogenannte Kurzarbeit Null mit einer 100% Arbeitskürzung eingeführt werden.
KuG kann bei der Agentur für Arbeit unter folgenden Vorraussetzungen beantragt werden:
1. Der Entgeltausfall ist erheblich
1. Der Ausfall muß auf wirtschaftlichen oder unabwendbaren Ereignissen beruhen. Vorschriften: SGB III § 170. Es kann sich dabei um einen Arbeitsausfall handeln, der durch betriebliche Strukturveränderungen, Mangel an Rohstoffen oder Absatzmangel (infolge von der Rezession) handeln. Ein unabwendbares Ereigniss könnte durch Witterungsverhältnisse (Hochwasser) oder Pandemie (Ausfall der Arbeitnehmer durch Schweinegrippe) verursacht sein.
2. Der Entgeltausfall ist vorrübergehend: Für die gesamte Zeit der Kurzarbeit soll mit einer künftigen Verbesserung bis zur Vollarbeit gerechnet werden können.
3. Der Entgeltausfall ist nicht vermeidbar: Es muß ausgeschlossen werden, daß z.B. Resturlaub, Erholungsurlauboder Ausnutzung der Gleitzeit nicht eingesetzt werden können.
Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit: Eine Anordnung von Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit entgegen den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer ist nicht zulässig (Siehe auch Arbeitgeber können Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit anordnen) . Eine Abweichung von einem vor der Kurzarbeit festgelgten Urlaubsplan um die Kurzarbeit ausnutzen zu könen ist ebenfalls nicht zulässig (Arbeitsausfall ist nich unvermeidbar). Resturlaub von Vorjahr und Resturlaub zum Jahresende muß zur Vermeidung des Arbeitsausfalls eingesetzt werden.
Ausnutzung der Gleitzeit: Für die Gewährung des KuG ist Abbau von Arbeitszeitguthaben erforderlich.
In diesen Fällen ist der Ausgleich der Arbeitszeitkonten nicht zulässig:
Der Arbeitsausfall liegt unterhalb 50 Stunden (gilt nicht für Schlechtwetterzeitausfälle)
Außer Zwecke aus § 7c Abs. 1 SGB IV
Das Guthaben wurde zur Vermeidung von Saison-KuG angespart und liegt unterhalb 150 Stunden.
Das Guthaben übersteigt 10% der geschuldeten Jahresarbeitszeit (ohne Mehrarbeit).
Das Arbeitszeitguthaben besteht unverändert länger als 1 Jahr.
Der Aufbau von Minusstunden ist nicht erforderlich. Vorschriften: SGB III § 170. Der Arbeitgeber soll alle Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung erschöpft haben. Existiert eine betriebliche Vereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit, nach der 10% der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahreszeit für Arbeitsschwankungen eingesetzt wird, ist der darüberliegende Ausfall ein nicht vermeidbarer Arbeitsausfall.
4. Der Entgeltausfall beträgt mindestens 10 Prozent. Seit dem 20. Februar 2009 entfällt die Regelung, daß mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem 10 % tigem Entgeltausfall betroffen sein muß. KuG kann für eine beliebige Anzahl der Arbeitnehmer beantragt werden, der Entgeltausfall mindestens 10% beträgt.
2. Betriebliche Voraussetzungen
Ein Unternehmen kann nur dann KuG beantragen, wenn es mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt.
3. Persönliche Voraussetzungen
Der Arbeitnehmer muß nach Kurzarbeitbeginn eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortführen oder aufnehmen (zwingende Gründe notwendig).
Das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt oder aufgelöst (Aufhebungsvertrag).: Ab dem Tag der Kündigung (Kündigung des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers) darf KuG nicht mehr gewährt werden.
Der Arbeitnehmer ist nicht vom Kug ausgeschlossen: Ein Ausschluß ist möglich wenn er Krankengeld bezieht oder Weiterbildungsmaßnahmen mit Unterhaltsgeldanspruch besucht.
4. Anzeige über den Arbeitsausfall
Der Arbeitsausfall muß im Rahmen einer Anzeige der Agentur für Arbeit mitgeteilt werden. Die Anzeige gilt bis zum Ende des KuG-Bezugszeit falls keine Unterbrechung des KuG-Bezugs für mehr als 3 Monate erfolgte.
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