Ansparrücklage
25.11.2008 Hat ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, vergessen eine Ansparabschreibung gewinnerhöhend aufzulösen und ist der Steuerbescheid schon bestandskräftig, kann das Finanzamt die Auflösung nicht in den Folgejahren nachholen.
