Lohnabrechnung: Meldung zur Sozialversicherung
Meldung bei Beginn / Ende der Beschäftigung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet mit der ersten Lohnabrechnung / Gehaltsabrechnung den Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden.
Für Mitarbeiter, die noch keinen Sozialversicherungs-ausweis besitzen, beantragt die Kasse mit der Anmeldung der Beschäftigung einen neuen Ausweis beim Rentenversicherungsträger. Ein Ende der Beschäftigung wird ebenfalls gemeldet (§§ 28 a bis 28 r SGB IV).
Die Meldung muß seit dem 1.1.2006 elektronisch erfolgen: Dazu eignen sich zugelassene Lohn- und Gehaltabrechnungsprogramme oder zugelassene Ausfüllhilfen. Eine Ausfüllhilfe ermöglich eine elektronische Übermittlung manuell erfaster Meldungen und Beitragsnachweisen. Die gesetzliche Krankenkassen bieten eine kostenlose Ausfüllhilfe sv.net an. Eine Alternative für die Durchführung des Meldeverfahrens bietet die Lohnabrechnung über ein Buchhaltungsservice oder Steuerberater an.
Anmeldefrist und Sofortmeldung
Die Anmeldefrist endet 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung.
In ausgewählten Branchen ist zur besseren Bekämpfung der Schwarzarbeit zusätzlich eine Sofortmeldung vor Beginn der Beschäftigung durchzuführen. Der Arbeitgeber übermittelt per Internet den Namen und die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers, die Betriebsnummer und den Tag der Arbeitsaufnahme an die DRV. Diese Daten stehen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FSK) zur Verfügung.
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Eine Sofortmeldung muß für folgende Gewerbe erfolgen:
- Baugewerbe
- Gastgewerbe
- Personenbeförderung
- Transport- und Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Messebau
- Fleischwirtschaft
Wo Sie die Sozialversicherung anmelden?
Pfichtversicherte und freiwillig Versicherte werden an der zuständigen Krankenkasse angemeldet. Wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Beschäftigung eine zuständige Krankenkasse angibt, ist er bei der bisherigen Krankenkasse anzumelden. Wenn es keine "letzte Krankenkasse" gab, wählt der Arbeitgeber eine beliebige aus.
Privat Krankenversicherte werden bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach Wahl angemeldet.
Für Geringfügig Beschäftigte ist die Minijobzentrale - Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Cottbus zuständig.
Unterbrechnung der Beschäftigung
Eine Unterbrechnung einer Beschäftigung ohne Entgeltfortzahlung muß angemeldet werden, wenn die Unterbrechung länger als ein Monat dauert. Besonders wichtig ist diese Meldung für die Anrechnung der Rentenversicherung: Volle Kallendermonate für die keine Beiträge bezahlt wurden, werden aus dem Rentenkonto herausgenommen.
Die Mitgliedschaft bei der Krankenversicherung bleibt bestehen, auch wenn die Unterbrechung länger als ein Monat dauert, wenn der Arbeitnehmer folgende Gründe für die Unterbrechung hat:
- Krankengeld
- Mutterschaftsgeld
- Erziehungsgeld
- Elternzeit
- Wehr-, Zivildienst
- Rechtmäßiger Streik
In diesem Fall muß der Beginn der Unterbrechung gemeldet werden (spätestens 14 Tage nach Beginn der Unterbrechung), das Ende der Unterbrechung wird nicht gemeldet.
Unbezahlter Urlaub, unerlaubter Streik, oder unentschuldigtes Fehlen sind Zeiten der Unterbrechung ohne Entgeltfortzahlung. Unterbricht der Arbeitnehmer aus diesen Gründen seine Beschäftigung für länger als ein Monat, endet die Versicherungspflicht und der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse abzumelden.
Praxis Beispiel: Unterbrechung wegen Krankheit
Herr Meyer ist seit dem 1. Mai zwei Monate krankgeschrieben. In den ersten sechs Wochen bekam er von seinem Arbeitgeber sein Gehalt weitergezahlt ( Lohnfortzahlung). Seit dem 13. Juni bekommt er Krankengeld ausgezahlt. Was muß an die Krankenkasse gemeldet werden?
Lösung: Die Krankenkasse erhält vom Arbeitgeber für den Zeitraum 1.1. bis 12.6. eine Unterbrechungsmeldung.
Meldegrund
Die Meldepflichten der Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger sind in den §§ 28 a bis 28 r SGB IV geregelt. Hierbei handelt es sich vor allem um die Anmeldung:
- Des Beginns und Ende einer versicherungspflichtigen Beschäfttigung,
- Einer Alterszeitarbeit
- Einer Berufsausbildung
- Insolvenz
- Auflösung des Arbeitsverhältnises
- Änderung der Namen
- Änderung der Staaatsangehörigkeit
- Änderung der Beitragspflicht
- Wechsel der Krankenkasse
- Unterbrechung der Beschäftigung.
Literatur
Sozialversicherung 2012 - Lehrbücher, Lexika & RatgeberPraxis-Beispiele aus der Lohnabrechnung
- Musterabrechnung - Lohnabrechnung / Gehaltsabrechnung 2012: Beispielabrechnung für Frau Müller
- Sozialversicherung 2012: Berechnung Sozialabgaben Arbeitgeber, Arbeitnehmer
- Überschreiten der Krankenversicherung Beitragsbemessungsgrenze
- Einmalzahlung Urlaubsgeld (Teil 1): Anteilige Krankenversicherung Beitragsbemessungsgrenze
- Einmalzahlung Urlaubsgeld (Teil 2): Anteilige Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung
- Beiträge Rentenversicherung Beitrag 2012, Beitragssatz: Berechnung RV-, AV-Beiträge für Auszubildende
- Beitragsbemessungsgrenze 2012: Berechnung für mehrere Beschäftigungen / Jobs
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