Steuererklärung Werbungskosten 2013




Welche Werbungskosten können Sie absetzen?

Werbungskosten sind beruflich bedingte Ausgaben eines Arbeitnehmers, die zur Sicherung, zum Erwerb oder zur Erhaltung seines Arbeitslohns oder Gehaltes dienen. Typische Werbungskosten sind neben der Berufskleidung, die Pendlerpauschale für die Fahrten von der Wohnung zu der Arbeitsstätte, Doppelte Haushaltsführung, Arbeitsmittel und Fachliteratur.

Die schwierige Abgrenzung der Werbungskosten zu den Kosten der Lebensführung macht es in vielen Fällen notwendig, diese Kosten gerichtlich gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen. Aufwendungen die teils für berufliche und teils für private Zwecke genutzt werden, werden grundsätzlich nicht anerkannt (Einen Ausnahme bilden hier PC's).

Werbungskosten sind erst dann abzugsfähig, wenn sie 1.000 EUR im Jahr übersteigen (Arbeitnehmerpauschbetrag ab 2011). Die Bundesregierung beschloß im Rahmen der Steuervereinfachung eine Erhöhung der Werbungskosten-Pauschbetrags von 920 auf 1.000 EUR ab Januar 2011.

Durch die Vielzahl an Berufen und damit verbundenen Aufwendungen ist es nicht möglich eine vollständige Liste der Werbungskosten zu erstellen. In der folgenden Auflistung sind die wichtigsten Werbungskosten in Anlehnung an §9 EStG aufgeführt.

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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Fahrtkosten

Für Ihre Fahrten zu der Arbeitsstätte können Sie für die einfache Entfernung die Entfernungspauschale von 0,30 EUR / km als Werbungskosten absetzen.

Unfallkosten für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte können als Werbungskosten abgesetzt werden. Erstattet der Arbeitgeber die Unfallkosten, ist dieser Betrag lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig. Die Lohnsteuer darf dabei nicht mit 15 % pauschaliert werden.

Ausnahme: Bei Behinderten über 70 Grad der Behinderung und Behinderten ab 50 Grad der Behinderung mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann die Lohnsteuer mit 15% pauschaliert werden


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Arbeitsmittel

Als Werbungskosten können Sie alle Gegenstände absetzen, die sie zu mehr als 90 % beruflich nutzen. Ab den Nettoanschaffungskosten von 410 EUR müssen die Arbeitsmittel auf die Nutzungsdauer verteilt werden.

Typische Arbeitsmittel:

Berufskleidung

Tipp: Arbeitsmittel ohne Beleg


Wenn Sie für Ihre Arbeitsmittel keine Belege aufbewahrt haben, können Sie einen Pauschalbetrag von 110 EUR ohne Quittung absetzen. Das Finanzamt verlangt in diesem Fall keine Nachweise.

Arbeitszimmer

Arbeitszimmer

Ein Arbeitszimmer, das sich ausserhalb der Wohnung befindet können Sie immer voll absetzen.

Befindet sich das Arbeitzimmer in Ihrer Privatwohnung, gibt es zwei Möglichkeiten, wie Sie Ihre Kosten geltend machen können:

Variante1: Das zur Privatwohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung,
wie z.B. Heimarbeiter, Telearbeiter. Die Kosten des Heimbüros können Sie in diesem Fall in voller Höhe als Werbungskosten absetzen.

Variante 2: Das Heimbüro stellt nicht einen Mittelpunkt der beruflichen Betätigung dar und dem Arbeitnehmer steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Sie dürfen nur bis zu einer Grenze von 1250 EUR im Jahr die Kosten Ihres Arbeitszimmers, wie Miete, Heizung und Strom absetzen. Diese Regelung betrifft vor allem auf Lehrer und Aussendienstmitarbeiter. Eine Nutzung des Arbeitszimmers zu Fortbildungszwecken kann auch steuerlich begünstigt werden.

Mehr dazu in: Steuererklärung - Häusliches Arbeitszimmer absetzen

Doppelte Haushaltsführung

Seit März 2010 gilt eine Neuregelung für die Anerkennung der Doppelten Haushaltsführung. Nach dem neun Gesetzt dürfen Sie vom Ort der Beschäftigung wegziehen und am Ort der Beschäftigung einen Zweitwohnsitz behalten. Voraussetzung: Sie planen keinen Rückzug und die Größe der Wohnung überschreitet nicht bis zu 60 m2 (BFH Az.: VIII R 48/07).
Wenn Sie aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt benötigen, können Sie folgende Kosten absetzen:

Mehr: Doppelte Haushaltsführung von der Steuer absetzen

Doppelte Haushaltsführung

Fortbildungskosten

Eine erste Ausbildung oder ein Erststudium kann nur als Sonderausgabe abgesetzt werden. Beruflich bedingte Fortbildungskosten, ein Zweitstudium und eine Promotion für die Erreichung des Doktortitels können als Werbungskosten angegeben werden. Typische Fortbildungskosten sind:

Fortbildung

Bewerbungskosten

Telefonkosten

Umzug

Wenn Sie beruflich bedingt umziehen müssen, können Sie Ihre Umzugskosten als Werbungskosten absetzen. Beruflich bedingt ist ein Umzug bei:

Umzug

Werbungskostenpauschale

Seit dem Jahr 2000 sind Werbungskostenpauschalen für Journalisten und Künstler weggefallen.

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Literatur und andere Quellen:

Steuererklärung - Die besten Ratgeber und Software



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