Lohnsteuerkarte Arbeitgeber Lohnabrechnung
Eine Lohnsteuerkarte ( LhS-Karte) bekommen alle Arbeitnehmer mit einem festen Wohnsitz in Deutschland. Sie wird von der Gemeinde ausgestellt, an der Sie Ihre Hauptwohnung (bei Ehepartnern: gemeinsame Hauptwohnung) angemeldet haben. Die Ausstellung und Zusendung der Lohnsteuerkarten für das Folgejahr übernehmen die zuständigen Gemeinden bis zum 31.Oktober des laufenden Jahres. Haben Sie Ihre Karte verloren? Eine Ersatzlohnsteuerkarte kann für 5 EUR Bearbeitungsgebühr bei der Gemeinde beantragt werden.
e-Lohnsteuerkarte ab 2011
Zum letzten Mal werden die Gemeinden bis zum 31.10. 2009 die Lohnsteuerkarten für 2010 ausstellen und versenden. Ab 2011 wird die elektronische Lohnsteuerkarte eingeführt. Nach der Einführung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (ELSTER) und der elektonischen Lohnsteuer Anmeldung wird die e-Lohnsteuerkarte eine weitere erhebliche Erleichterung für die Gemeinden und Finanzbehörden darstellen.
Lohnabrechnung
Der Ratgeber bietet eine schnelle und benutzerfreundliche Einführung in die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Von Anfang bis zum Ende: Anmeldung, Unterlagen, Berechnungen, Abgaben... Viele Beispiele und Mustervorlagen erleichtern das Verständnis mehr...
Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag bei jeder Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Bruttolohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Anmeldung der monatlichen Lohnsteuerschuld und der jährlichen Lohnsteuerbescheiningung an das Finanzamt erfolgt elektronisch (ELSTER).
Die für die Lohnabrechnung notwendige Angaben muß er der LhS-Karte ablesen, sogar auch dann, wenn er weiß, daß diese Angaben nicht (oder nicht mehr) richtig sind.
Für die Lohnabrechnung sind diese Angaben in der LhS-Karte wichtig:
- Steuerklasse
- Anzahl der Kinderfreibeträge (für die Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags)
- Freibetrag, der bei der LSt-Berechnung abgezogen werden soll
- Religionszugehörigkeit (für die Ermittlung der Kirchensteuer)
- Geburtsdatum
Arbeitgeberpflichten, Lohnsteuerkarte-Nichtabgabe
Für die Ermittlung der Lohnsteuer benötigt der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers, die noch vor Jahresbeginn an den Unternehmer abgegeben werden sollte. Der Arbeitgeber muß sie dann bis zum Jahresende oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses behalten. Die Karte darf dem Mitarbeiter nur temporär (max. 6 Wochen) zur Vorlage beim Finanzamt oder Gemeinde zur Verfügung gestellt werden.
Falls die Lohnsteuerkarte bis zum 31. März für das laufende Jahr, trotz der Aufforderung nicht vorgelegt wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI abzurechnen. Eine Ausnahme bilden ausländische Arbeitnehmer, die weniger als sechs Monate in Deutschland arbeiten und Aushilfs- und Teilzeitbeschäftigte, die Lohnsteuer pauschal abführen.
Ebenfalls verpflichtet sind neu angestellte Mitarbeiter, die innerhalb von 6 Wochen nach der Einstellung die Lohnsteuerkarte abgeben müssen. Die 6-Wochen-Frist gilt auch für die Arbeitnehmer, die sich die Lohnsteuerkarte beim Arbeitnehmer "ausgeliehen" haben.
Fallbeispiel: Abgabe der Lohnsteuerkarte
Herr Müller ist bei MHS GmbH seit dem 1.3.2010 neu angestellt. Sein Bruttogehalt beträgt 2700 EUR monatlich. In der Lohnsteuerkarte ist die Steuerklasse III eingetragen.
Er vergisst trotz Rückfragen die Lohnsteuerkarte abzugeben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die LSt in der Steuerklasse VI abzurechnen. Welche Nachteile hat die ungünstigere Steuerklasse?
| Berechnung der Lohnsteuer: Nachteile in der Steuerklasse VI |
| Steuerklasse | Lohnsteuer |
| Steuerklasse III | 172 EUR |
| Steuerklasse VI |
871.83 EUR ___________ |
| Nachteil: | 699,83 |
Herr Müller bekommt 699,83 EUR weniger von seinem Bruttolohn ausgezahlt, als in der Lohnsteuerklasse III. Da es sich nur um eine Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer handelt, wird der zuviel bezahlte Betrag am Jahresende im Rahmen der Einkommensteuererklärung verrechnet.
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