Lohnsteuerkarte beantragen: Änderung, Antrag 2013
Übergangslösung bis zur Einführung ELStAM
Ab 2013 wird Lohnsteuer elektronisch erfasst: Die Lohnsteuerkarte in Papierform wird abgeschafft und durch eine elektronische Karte (das ELStAM Verfahren) ersetzt. Die Elektronische Lohn Steuer Abzugs Merkmale (ELStAM) bekommen alle Arbeitnehmer mit einem festen Wohnsitz in Deutschland. Im Jahr 2010 wurde die letzte Lohnsteuerkarte aus Pappe von den Gemeinden an die Haushalte versendet.
Für die Übergangszeit bis 2013 gibt es eine Sonderregelung: Die Lohnsteuerkarte 2010 bleibt auch im Jahr 2013 (wie schon in 2012 / 2011) gültig. Beim Wechsel der Arbeitsstelle in 2013 wird die Lohnsteuerkarte 2010 und evtl. Ersatzbescheinigung von 2011/2012/2013 vorgelegt.
Die lohnsteuerrelevanten Merkmale, die auf der ersten Seite der Lohnsteuerkarte zu finden sind (Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung unter dem Namen ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) gespeichert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können diese Daten bei der Finanzverwaltung ab 2013 abrufen.
Änderung der Lohnsteuerkarte beantragen
Alle Änderungen der ELStAM / Lohnsteuerabzugsmerkmale müssen in 2013 grundsätzlich in der Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheiningung 2011/2012/2013 festgehalten werden. Die geänderten ELStAM / Lohnsteuerabzugsmerkmale können, wie folgt, nachgewiesen werden:
- Lohnsteuerkarte 2010
- Ersatzbescheiningung 2011/2012/2013
- Ausdruck der ab 2013 gültigen ELStAM (Finanzamt)
- Informationsschreiben des Finanzamts über ELStAM (Herbst 2011)
Alle Änderungen in der Lohnsteuerkarte, wie Freibeträge, Familienstand, Kindergeburt oder Religionszugehörigkeit führt das Finanzamt durch. Auf Antrag erhalten sie eine Ersatzbescheinigung 2013 oder einen Ausdruck der aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM. Diese sind dem Arbeitgeber abzugeben. Für die Änderungen der Lohnsteuerkarte wurden bis zum 30.11.2010 die Gemeinden zuständig.
- Jahresfreibetrag 2010: 13.000 EUR, gültig ab dem 1.5.2010 = 1.625 monatlich
- Jahresfreibetrag 2011: 19.500 EUR, gültig ab dem 1.1.2011 = 1.625 monatlich
- Jahresfreibetrag 2012: 22.000 EUR, gültig ab dem 1.1.2012 = 1.833,33 monatlich
- Jahresfreibetrag 2013: 22.000 EUR, gültig ab dem 1.1.2013 = 1.833,33 monatlich
Formular
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2013
Antrag auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Bescheinigung des Arbeitgebers zur Überprüfung der ELStAM
Leitfaden: Änderung der ELStAM ab 2013
- Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nach der Umstellung des Arbeitgebers auf die elektronische Lohnsteuerkarte
- Fehlerhafte Lohnsteuerabzugsmerkmale - Ursachen und Lösungen für die Änderung der ELStAM
- Meldepflichten des Arbeitnehmers beim Finanzamt
- Was tun wenn sich in der Lohnsteuerkarte nichts geändert hat?
- Wie wird der Arbeitgeber informiert?
- Berufseinsteiger & Azubis
Lohnabrechnung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag bei jeder Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Bruttolohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Anmeldung der monatlichen Lohnsteuerschuld und der jährlichen Lohnsteuerbescheiningung an das Finanzamt erfolgt elektronisch (ELSTER).
Spätestens bis zu der Dezember-Lohnabrechnung 2013 müssen alle Arbeitgeber auf das neue elektronische Verfahren ELStAM umstellen und entsprechend angepasste Software einsetzen. Nach der Umstellung werden alle steuerlich relevanten Änderungen, (wie z.B. Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenaustritt) automatisch für die Lohnsteuerberechnung berücksichtigt.
Bis zu der Umstellung auf das neue elektronische Verfahren ELStAM gelten die bisher genutzten Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010, der Ersatzbescheinigung oder dem Ausdruck der Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM entnommen. Erstmalig beschäftigte Mitarbeiter erhalten vom Finanzamt eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung für 2011 und 2012, die die Lohnsteuerkarte ersetzt. Für Azubis gibt es eine Sonderregelung: Auch ohne einer Bescheiningung des Finanzamtes wird hier die Steuerklasse 1 angewandt. Mehr in Lohnsteuer elektronisch verarbeiten ab 2013...
Für die Lohnabrechnung sind diese Lohnsteuerabzugsmerkmale / ELStAM wichtig:
- Steuerklasse
- Kinderfreibetrag (für die Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags)
- Freibetrag, der bei der LSt-Berechnung abgezogen werden soll
- Religionszugehörigkeit (für die Ermittlung der Kirchensteuer)
- Geburtsdatum
von T. Werner
Der Ratgeber bietet eine schnelle und benutzerfreundliche Einführung in die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Von Anfang bis zum Ende: Anmeldung, Unterlagen, Berechnungen, Abgaben... Viele Rechenbeispiele und Mustervorlagen erleichtern das Verständnis mehr...
Arbeitgeberpflichten, Nichtabgabe / Sperre
Wenn sich die Steuerklasse, Kinderfreibetrag, Religionszugehörigkeit oder Freibeträge nicht im Vergleich zu 2012 geändert haben, führt der Arbeitgeber die bisherigen lohnsteuerrelevanten Merkmale weiter. Nach der Umstellung auf ELStAM werden die Freibeträge nicht automatisch übernommen und müssen neu beantragt werden.
Er behält die Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011/2012/2013 auch nach der Umstellung auf ELStAM bis Ende 2014. Beim Ausscheiden des Mitarbeiters muß der Arbeitgeber diese Unterlagen aushändigen.
Für Berufseinsteiger und wenn sich die lohnsteuerrelevanten Merkmale des Arbeitnehmers im Vergleich zu 2012 geändert haben, benötigt der Arbeitgeber in 2013 für die Ermittlung der Lohnsteuer eine der folgenden Unterlagen:
- Lohnsteuerkarte 2010 mit eingetragenen Änderungen
- Ersatzbescheinigung (Wird für Jobanfänger vom Finanzamt erstellt)
- Informationsschreiben über die gespeicheten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM vom Herbst 2011 (wurde an alle Arbeitnehmer gesendet)
- Ausdruck der aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM (Erstellt das Finanzamt auf Antrag)
Ab 2013 im Rahmen des ELStAM Verfahrens besteht für den Arbeitnehmer eine Möglichkeit bestimmte Arbeitgeber auf Antrag beim Finanzamt von der Einsicht in die lohnsteuerrelevanten Daten (ELStAM) zu sperren. In diesem Fall muß der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse 6 abrechnen. Mehr in elektronische Lohnsteuerkarte...
Für den Fall, daß nach der Umstellung die ELStAM Daten fehlerhaft sind, haben die Arbeitgeber mit einer schriftlichen Erlaubnis des Arbeitnehmers die bisherigen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus dem Lohnkonto zu nutzen. Zulässig ist eine Übergangszeit von 6 Monaten, bis dahin sollte der Mitarbeiter seine ELStAM ensprechend beim Finanzamt ändern lassen.
Regelung bis Ende 2012:
Die Unterlagen benötigt der noch vor Jahresbeginn. Der Unternehmer muß sie dann bis zum Jahresende oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses behalten. Die Karte darf dem Mitarbeiter nur temporär (max. 6 Wochen) zur Vorlage beim Finanzamt oder Gemeinde zur Verfügung gestellt werden.
Falls die Lohnsteuerkarte oder ein o.g. Ersatz bis zum 31. März das laufende Jahr, trotz der Aufforderung nicht vorgelegt wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Lohnsteuer nach der Steuerklasse 6 abzurechnen. Eine Ausnahme bilden ausländische Arbeitnehmer, die weniger als sechs Monate in Deutschland arbeiten und Aushilfs- und Teilzeitbeschäftigte, die Lohnsteuer pauschal abführen.
Ebenfalls verpflichtet sind neu angestellte Mitarbeiter, die innerhalb von 6 Wochen nach der Einstellung die Lohnsteuerkarte abgeben müssen. Die 6-Wochen-Frist gilt auch für die Arbeitnehmer, die sich die Lohnsteuerkarte beim Arbeitnehmer "ausgeliehen" haben.
Fallbeispiel: Abgabe der Lohnsteuerkarte
Herr Müller ist bei MHS GmbH seit dem 1.3.2011 neu angestellt. Sein Bruttogehalt beträgt 2700 EUR monatlich. In der Lohnsteuerkarte ist die Steuerklasse 3 eingetragen.
Er vergisst trotz Rückfragen die Lohnsteuerkarte abzugeben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die LSt in der Steuerklasse 6 abzurechnen. Welche Nachteile hat die ungünstigere Steuerklasse?
| Berechnung der Lohnsteuer: Nachteile in der Steuerklasse VI |
| Steuerklasse | Lohnsteuer |
| Steuerklasse 3 | 219,33 EUR |
| Steuerklasse 6 |
790,41 EUR ___________ |
| Nachteil: | 571,08 EUR |
Herr Müller bekommt 571,08 EUR weniger von seinem Bruttolohn ausgezahlt, als in der Steuerklasse III. Da es sich nur um eine Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer handelt, wird der zuviel bezahlte Betrag am Jahresende im Rahmen der Einkommensteuererklärung verrechnet.
Literatur und andere Quellen:
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