Elektronische Lohnsteuerkarte 2013, ELStAM
Ab 2013 wird die elektronische Lohnsteuerkarte eingeführt, das Verfahren heißt ElsterLohn II. Zum letzten Mal haben die Gemeinden zum 31.10. 2009 die Lohnsteuerkarten für 2010 in Papierform ausgestellt und versendet.
Nach der Einführung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (ELSTER) und der elektronischen Lohnsteuer Anmeldung wird die e-Lohnsteuerkarte eine weitere erhebliche Erleichterung für die Gemeinden und Finanzbehörden darstellen. Für das Jahr 2011 und 2012 gilt eine Übergangslösung, nach der die Lohnsteuerkarte 2010 einschließlich der eingetragenen Freibeträge auch in 2011/2012 gültig bleibt. Zur Übergangslösung: Elektronische Lohnsteuerkarte kommt erst 2013...
Der Arbeitgeber wird dann mit der Steuer Identifikationsnummer und dem Geburtsdatum des Arbeitnehmers die Angaben aus der Lohnsteuerkarte, wie Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibetrag, Freibetrag, etc. elektronisch übermittelt bekommen. Die Steuer ID ist 2008 an alle rbeitnehmer vesandt worden und ist seit der Geburt des Steuerpflichtigen lebenslang gültig.
Die Zuständigkeit für Änderungen der Lohnsteuerkarte und Anmeldung wichtiger lohnsteuerlichen Merkmale, wie Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibetrag, Freibetrag geht zum 1.12.2010 an das Finanzamt über. Die Finanzverwaltung wird alle Angaben der Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Muster) in die ELStAM-Datenbank (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) eintragen. Der Arbeitgeber oder sein Steuerberater kann nach einer Registrierung im Elster-Portal (gleich der Registrierung für den Versand der Lohnsteuerbescheinigung) diese Daten abrufen.
Die Kommunikation zwischen dem Arbeitgeber und dem Finanzamt erfolgt über die Buchhaltungssoftware des Arbeitgebers oder direkt über das ELSTER-Portal. Der Arbeitgeber muß monatlich eine elektronische Liste abrufen, in der er alle lohnsteuerrelevanten Änderungen (ELStAM) des Mitarbeiters ablesen kann. Vergißt der Arbeitgeber diese Daten abzurufen, wird er seitens des Finazamts abgemahnt.
Der Arbeitnehmer kann auf Antrag bestimmte Arbeitgeber vom Abruf sperren oder zulassen. Gesperrte Arbeitgeber sind verpflichtet nach der Steuerklasse VI abzurechnen (wie bisher bei "Nichtabgabe der Lohnsteuerkarte" - siehe Praxisbeispiel. Der Arbeitnehmer kann im ELSTER-Portal jederzeit seine aktuelle lohnsteuerrelevanten Angaben in ELStAM einsehen.
Lieratur und andere Quellen:
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