Pauschale Erstattung der SV Beiträge in Kurzarbeit
Wer zahlt die Sozialversicherung?
Im Rahmen des "Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland" wurde eine Erstattung der von den Unternehmen allein zu tragenden SV-Beiträge (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) beschlossen. Diese Änderung ist gültig im Zeitraum vom 1.2.2009 bis zum 31.12.2010. Eine Erweiterung der Regelung wurde zum 1.7.09 wereinbart. Demnach werden SV Beiträge ab dem 7. Monat voll erstattet.
100 % Erstattung ab dem 7. Monat der Kurzarbeit
Vom 1.7.09 bis zum 31.3.12 wird allen Betrieben, die schon sechs Monate lang an das Kurzarbeitergeld angewiesen waren, die Sozialversicherung in voller Höhe erstattet. Für die Sechs-Monatsfrist werden auch die bisherigen KuG Bezugszeiträume berücksichtigt. Für die Berechnung des 6-Monats-Zeitraums reicht aus, daß in den Betrieben Kurzarbeit durchgeführt wurde.
50% Pauschale Erstattung
Die Arbeitgeber erhalten seit dem 1.2.09 auf Antrag eine Pauschale zur Erstattung von 50% der SV-Beiträge während der Kurzarbeit. Bisher wurden die SV Beiträge alleine vom Arbeitgeber getragen (Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil wurde während der Kurzarbeit vom Arbeitgeber getragen). Den Erstattungsbetrag erhalten Arbeitgeber, wenn die von KuG betroffenen Mitarbeiter keine Weiterbildungsmaßnahmen beanspruchen.
Die Pauschale muß im Rahmen des "KuG-Leistungsantrags" beantragt werden. Die pauschalierte Erstattung wird für alle Kurzarbeiter unabhängig davon, ob sie der freiwilligen oder gesetzlichen Krankenversicherung angehören berechnet.
Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
(Gesamtsumme Sollentgelt minus Gesamtsumme Istentgelt) x 80 % x 19,6 %= Erstattungsbetrag
100% Pauschale Erstattung bei Weiterbildung
Für alle von der Kurzarbeit betroffene Mitarbeiter die monatlich mehr als 50% der Ausfallzeit in Weiterbildungsmaßnahmen verbringen, werden die Soz. Versicherungsbeiträge zu 100% erstattet.
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Berechnung des Erstattungsbetrages für die Weiterbildung |
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(Gesamtsumme Sollentgelt - Gesamtsumme Istentgelt ) x 80 % x 39,2 % |
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Tipp1:
Tipp 2:
Praxisbeispiele: Lohnabrechnung in der Kurzarbeit
- SV Beiträge berechnen - Fallbeispiel Fa. MHS GmbH
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- Lohnabrechnung während der Kurzarbeit am Fallbeispiel Fa. MHS GmbH
Literatur:
Sozialversicherung 2011 - Lehrbücher, Lexika und RatgeberWeitere Praxisbeispiele aus der Lohnabrechnung
- Beispiel Lohnabrechnung / Gehaltsabrechnung: Beispielabrechnung für Frau Müller
- Krankenversicherung Beitrag 2012: Berechnung KV Beiträge
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