Kurzarbeit Krankheit - KUG Bezug, Schweinegrippe
Krankheit: Lohnfortzahlung oder Kurzarbeitergeld?
Wenn die Beschäftigten erkranken bevor sie vom Arbeitgeber in die Kurzarbeit geschickt wurden, erhalten sie für die Zeit der Entgeltfortzahlung das Arbeitsentgelt (für nicht durch Kurzarbeit verursachten Arbeitsausfall). Alle Arbeitnehmer haben nach § 4 EFZG bei einer nicht verschuldeten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Bezuges von KuG, erhält er weiterhin Kurzarbeitergeld.
Wird die Kurzarbeit durch einen Urlaub unterbrochen und folgt anschließend eine Krankmeldung, erhält der Arbeitnehmer weiterhin das KuG.
Falls die Erkrankung des Arbeitnehmers vor dem Erfüllen der Voraussetzungen für Kurzarbeit eingetreten ist, erhält er für die Zeit der Lohnfortzahlung (6 Wochen) neben dem fortzuzahlendem Arbeitsentgelt zusätzlich als Krankengeld Kurzarbeitergeld das er erhalten hätte, wenn er nicht erkrankt wäre. § 47b Abs.4 SGB V.
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Kurzarbeit wegen Schweinegrippe
Die Schweinegrippe kann unter Umständen die Einführung von Kurzarbeit verursachen.
Wenn aufgrund der Erkrankung vieler Mitarbeiter und einer hohen Infektionsgefahr der Betrieb stillgelegt werden muß oder sogar vom Gesundheitsamt stillgelegt wird, kann Kurzarbeit eingeführt werden. Die Voraussetzung "Erheblicher Entgeltausfall aus unabwendbaren Ereignissen" schafft dafür die Bedingungen.
Bei einem abnormen Ausfall der Arbeitnehmer durch Krankheit ist die Anordnung der Überstunden die flexibleste Lösung. In einem Notfall ist der Arbeitnehmer nach dem Prinzip von "Treu und Glauben" verpflichtet Überstunden zu leisten, obwohl es nicht vertraglich vereinbart worden ist. Die notwendige Notfallsituation definiert die Rechtssprechung als eine ungewöhnliche Gefährdung der Betriebsanlagen, der Waren oder Arbeitsplätze. Diese Notlage besteht, wenn der Betrieb aufgrund hohen Krankenstandes nicht genug Mitarbeiter zur Verfügung hat, um bestehende Aufträge abzuarbeiten.
Problem- und praxisbezogener Ratgeber, der sich mit allen juristischen Fragen zum Thema Krankheit im Arbeitsverhältnis beschäftigt. An vielen Beispielen werden im einzelnen die Themenkomplexe erklärt: Lohnfortzahlung bei Krankheit, Krankheit und Urlaub, Kündigung wegen Krankheit, Kündigung wegen Leistungsminderung und wegen simulierter Krankheit, Langzeiterkrankungen mehr...
Der Arbeitgeber kann auf keinen Fall verlangen, daß sich die Arbeitnehmer impfen lassen. Der Arbeitnehmer muß keinen körperlichen Eingriff in Form von einer Impfung erdulden, auch wenn schon Schweinegrippe fälle im Betrieb vorhanden sind. Eine solche Regelung im Arbeitsvertrag wäre rechtswidrig. Ist ein Mitarbeiter trotz Schweinegrippe arbeitsfähig, so hat er gegenüber dem Arbeitgeber die Pflicht ihn über seine Erkrankung zu informieren (Treuepflicht). Denn eine Ausbreitung der Krankheit könnte im Extremfall zu einer Gefährdung des Betriebes führen.
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