Anrechnung Arbeitslosengeld Abfindung: Info Tipps
Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld
Eine Generelle Anrechnung der Abfindung beim Abschluß von Aufhebungsverträgen wurde im Oktober 2007 abgeschaft. Bis dahin wurde beim Abschluß eines Aufhebungsvertrages eine bis zu 12 Wochen lange Sperrzeit verhängt.
In der aktuellen Rechtsprechung wird ein wichtiger Grund für den Abschluß eines Aufhebungsvertrages verlangt, um die Sperre umzugehen (Durchführungsverordnung Sperrzeit der Agentur für Arbeit).
Keine Sperre des ALG1, wenn...
Ein Aufhebungsvertrag führt unter folgenden Voraussetzungen nicht zur Sperre:
- Die Höhe der Abfindung liegt in einer Spanne von mindestens 0,25 und höchstens 0,50 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Ausserhalb der Spanne führt ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperre.
- Der Arbeitgeber hätte im anderen Fall zum selben Zeitpunkt betriebsbedingt gekündigt und hätte dabei die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten.
- Die ordentliche Kündigungsfrist ist eingehalten worden.
- Der Arbeitnehmer war nicht unkündbar.
Warum wird die Abfindung angerechnet?
Mit der Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld möchte der Gesetzgeber einen Missbrauch von Arbeitslosengeld vermeiden. Die Regelung ist an der Annahme aufgebaut, daß die Abfindung immer Arbeitsentgelt enthält. Es soll verhindern, daß während der Kündigungsfrist, wann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf seinen Lohn/Gehalt hat, Arbeitslosengeld als Ersatzleitung bezogen wird, wobei sich der Arbeitnehmer gleichzeitig die Abfindung (enthält Arbeitsentgelt) sichert.
TIPP: Halten Sie die Kündigungsfrist ein!
Wollen sie ALG beantragen? Dann dürfen Sie auf keinen Fall die Kündigungsfrist verkürzen!
Wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Zahlung einer Abfindung vereinbaren, sollte dabei die ordentliche Kündigungsfrist auf jeden Fall eingehalten werden. Dies ist von der Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig - Kündigung oder Aufhebungsvertrag.
Wird die Kündigungsfrist verkürzt, verliert der Arbeitnehmer einen Teil des späteren Arbeitslosengeldes, da die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Nach § 143a SGB III wird das Arbeitslosengeld bei Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nicht gekürzt, sondern nur zeitlich verschoben (der Anspruch ruht). Abhängig von der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs kann es aber auch zum Verlust führen - Siehe Fallbeispiel : "Verliert F. Müller einen Teil ihres ALGs?". Mehr zu den Fristen für den Ruhezeitraum: Nach Kündigung: Arbeitslosengeld Sperrzeit.
Literatur
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